Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Aschaffenburg: Impressum auf Baustellen-Webseite doch erforderlich?veröffentlicht am 7. November 2012
LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMGDas LG Aschaffenburg hat entschieden – anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte „Baustellenseite“ im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.
- LG Düsseldorf: Für die bloße Baustellenseite einer Website ist kein Impressum erforderlich / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. Baustellenseite, welche unter einer Domain geschaltet ist, unter der noch keine weiteren Inhalte hinterlegt sind, kein Impressum aufweisen muss. Folgendes war geschehen: Anfang Juli 2010 stellte der Kläger fest, dass unter der Internet-Adresse …. der Beklagten nur eine Baustellenseite („Vorschalt-Seite“) abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke …“ und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in den kommenden Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Der Kläger mahnte dies ab, erhielt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, indes keine Rechtsanwaltskosten. Die Gebührenklage wies das Gericht zurück. Zitat: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch auf mobile.deveröffentlicht am 15. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.