Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Das Kennzeichen „Impulse“ ist für Farben u.a. eintragungsfähigveröffentlicht am 30. November 2015
BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Werbung begründet keinen Markenverstoßveröffentlicht am 30. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.