Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Angabe zur Lieferfrist ist eine AGB-Klausel / Die Angabe der Lieferfrist mit „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ ist zu unbestimmt und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Die Klausel „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Februar 2010
LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08
§ 308 Nr. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Hamburg hat entscheiden, dass die Klausel „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Das Landgericht wollte die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 03.04.2007 (Link: Beschluss) nicht teilen, wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehalte. Mit Recht werde in der Entscheidung des Kammergerichts herausgearbeitet, dass § 308 Nr. 1 BGB verhindern wolle dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt werde. Bei der hier vom Antragsgegner verwendeten Klausel sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartiges freies Belieben in Anspruch genommen werden solle. Ganz im Gegenteil solle die Leistung sofort nach Zahlungseingang erfolgen. Wenn diese Angabe durch die Formulierung „in der Regel“ relativiert werde, bedeutet das nichts anderes, als dass nicht immer 100%ig gewährleistet werden könne, dass die Versendung sofort erfolgen könne. (mehr …)
- OLG Bremen: Der Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ ohne Endfrist ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281; 305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)