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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hat die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage des Rechtsmissbrauchs einer bzw. mehrerer Abmahnungen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenforderung überprüft. Die Rechtsprechung des Hammer Senats hielt der Überprüfung weitgehend stand. Die interessante Frage, ob eine zweite Abmahnung, die auf der ersten Abmahnung aufbaut, deren missbräuchlichen Charakter teilt, ließ der BGH auf Grund der rechtsstatsächlichen Umstände offen. Die Beklagte hatte argumentiert, da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens habe verlangen können. Zum Volltext der Entscheidung:
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