Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Eine vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 2. Juni 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Hamm hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass in der seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss, soweit eine solche vorhanden ist. Gebe ein Unternehmer im Impressum eine geschäftlich genutzte Telefonnummer an, so müsse diese zwingend auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Anderenfalls werde der Verbraucher dahin gehend getäuscht, dass die Erklärung eines Widerrufs nur schriftlich möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Eine Telefonnummer und Internetadresse genügen nicht zur Identitätsangabe eines Unternehmensveröffentlicht am 23. Dezember 2013
OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, die für eine Kreuzfahrt wirbt, die Identität des anbietenden Unternehmens vollständig anzugeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben zur Kreuzfahrt konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen. Die Angabe von Telefonnummer und Internetadresse des Anbieters genüge dann den Informationspflichten nicht, da der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten oder weitere Ermittlungen mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen können solle. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie bei eBay ist unzulässig, wenn dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht in der Artikelbeschreibung mitgeteilt werdenveröffentlicht am 24. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az. 4 U 182/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay unzulässig ist, wenn die Informationspflichten des § 477 BGB nicht erfüllt werden. Danach habe der Anbieter der Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Da bei eBay ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des höchsten Gebots bzw. mit Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Taste zustande komme, müssten diese Informationen bereits in der Artikelbeschreibung erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Saarbrücken: Bei Prospektwerbung muss der Hauptsitz des Werbenden angegeben werdenveröffentlicht am 16. Mai 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 – 13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung (hier: eines Möbelhauses) der Hauptsitz des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Lediglich die Anschrift einer Filiale genüge nicht zur Erfüllung der Informationspflichten des UWG. Eine bloße Filiale habe begrifflich schon keine Identität, diese komme vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Jena: Keine Angabe zur Identität erforderlich, wenn Werbung keine konkrete Aufforderung zum Kauf beinhaltetveröffentlicht am 22. April 2013
OLG Jena, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 20 W 137/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Jena hat entschieden, dass eine Zeitungswerbung „Marke xxx: 10,- € günstiger – jedes Teil ab 24,99 € ggü UVP“ nicht die Informationspflichten gemäß § 5a UWG (Angabe der Identität u.a.) auslöst, weil in einer solchen Werbung keine Aufforderung zum Kauf für ein identifizierbares Produkt stattfindet. Zitat des Gerichts:
- OLG Köln: Ein Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten ist auch immer ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt – Grundpreisangabenveröffentlicht am 18. Januar 2013
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 46/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 2 PAngVDas OLG Köln hat entschieden, dass bei falschen Grundpreisangaben eine Rechtfertigung durch Einhaltung der fachlichen Sorgfalt und dem Vorhandensein lediglich einiger „Ausreißer“ nicht möglich ist. Bei Fehlen wesentlicher Pflichtinformationen sei die Nichteinhaltung der fachlichen Sorgfalt und damit die Wettbewerbswidrigkeit gerade indiziert. Es handele sich bei falschen oder fehlenden Grundpreisangaben nicht um Bagatellverstöße. Vorliegend habe die Beklagte zudem nicht belegen können, dass es sich bei den falsch bezeichneten Gemüsekonserven lediglich um Ausreißer gehandelt habe, welche nicht durch bessere Kontrollen hätten verhindert werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zur Informationspflicht des Unternehmers in Prospektwerbungveröffentlicht am 1. Dezember 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az. I-4 W 66/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass in Prospekten über die Identität des Unternehmers aufgeklärt werden muss, sofern die Gestaltung des Prospekts bereits die Abgabe eines Angebots ermöglicht. Anderenfalls liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor. Identität und Anschrift des Unternehmers müssten unmittelbar aus dem Prospekt hervorgehen. Es genüge dem Verbraucherschutz nicht, dass sich der Verbraucher die notwendigen Informationen über eine Internetseite oder durch das Aufsuchen eines Geschäftslokals beschaffen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auch bei Luxusautos muss dem Käufer in der Werbung der Verbrauch mitgeteilt werdenveröffentlicht am 14. September 2010
BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 4 UKlaG; 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKVDer BGH hat entschieden, dass auch für die Bewerbung eines Luxuswagens (hier: Lamborghini Gallardo Spyder) die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchs kennzeichnungsverordnung eingehalten werden müssen. Dies betreffe insbesondere die Angabe über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen. Die Vorschriften stellten eine Marktverhaltensregelung dar. Es komme daher nicht darauf an, dass für Verbraucher, die sich für ein Luxusfahrzeug wie das von der Beklagten beworbene interessieren, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von allenfalls untergeordneter Bedeutung seien. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die durch die Pkw-EnVKV geschützten Informationsinteressen der Verbraucher beeinträchtige. Nach der Lebenserfahrung könne im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interessieren, nicht an günstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert seien und daher entsprechende Informationen unbeachtet ließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zu den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten beim Onlinehandel mit Haushaltslampenveröffentlicht am 18. August 2010
LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV
Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.„ - OLG Hamburg: Ist die Abmahnung rechtlich oder sachlich unberechtigt, muss der Abgemahnte hierauf nicht hinweisen; der Abmahner trägt die Verfahrenskostenveröffentlicht am 13. Februar 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPODas OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.