Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Regel-Streitwert für Verstöße gegen Pflichten des Telemediengesetzes 2.000,00 EURveröffentlicht am 14. Juli 2011
OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11
§§ 5 TMG; 12 Abs. 4 UWG; 3 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen Informationspflichten des Telemediengesetzes 2.000,00 EUR beträgt. Die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers seien in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt. Zwar sei die Bagatellgrenze aus Gründen des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) überschritten, jedoch sei die Gefahr, die Verbraucherentscheidung mit solchen Verstößen in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen, gering. Zudem seien solche Sachverhalte zumeist einfacher Natur und als „Routinearbeit“ zu bewältigen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG München I: Auch die bloße Produktinformationsseite muss gesetzliche Pflichtinformationen enthalten, wenn die Produkte per Fernabsatzvertrag verkauft werdenveröffentlicht am 19. April 2011
LG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoVDas LG München hat entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen „Informationsseite“ der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV unterliegt, wenn er Fernabsatzverträge anbietet. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner unrichtig vorgetragen, als er die Behauptung aufgestellt hat, er biete keinen Fernabsatz an, sondern habe die Preise in seinem Informationssystem nur vermerkt, um Kunden, die bei ihm Werkstattleistungen in Auftrag geben wollten, vorab über die zu erwartenden Teile-Kosten zu informieren. Diese Behauptung, die, wäre sie richtig, tatsächlich prozessentscheidend gewesen wäre, wird bereits durch verschiedene Eintragungen in den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen des Internetauftritts des Antragsgegners, deren Richtigkeit nicht bestritten worden war, widerlegt. (mehr …)
- LG Siegen: eBay-AGB entbinden eBay-Händler nicht von der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichtenveröffentlicht am 18. April 2011
LG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGBDas LG Siegen hat entschieden, dass ein eBay-Händler von der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nicht durch die Existenz der eBay-AGB entbunden ist. § 312 e BGB schreibe eine Information durch den Unternehmer vor, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde bereits entsprechende Kenntnisse habe oder nicht. Dementsprechend werde auch die Auffassung vertreten, dass ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht ausreichend sei (LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010 – 22 0 16/10). Hinzu komme, dass die Angebote nicht nur von eBay-Mitgliedern eingesehen werden könnten. Eine Kenntnis der Abläufe könne deshalb nicht durchgehend vorausgesetzt werden. Gerade dies soll aber bei Fernabsatzgeschäften dadurch gewährleistet sein, dass die Informationen gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden mitgeteilt werden müssten. Vgl. auch LG Hannover (hier) und LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Bloße Produkt-Informationsseite im Internet kann hinsichtlich der gesetzlichen Informationspflichten (z.B. Widerrufsrecht) wie ein Onlineshop zu behandeln seinveröffentlicht am 13. April 2011
LG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoVDas LG München hat entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen „Informationsseite“ der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-lnfoV unterliegt. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner unrichtig vorgetragen, als er die Behauptung aufgestellt hat, er biete keinen Fernabsatz an, sondern habe die Preise in seinem Informationssystem nur vermerkt, um Kunden, die bei ihm Werkstattleistungen in Auftrag geben wollten, vorab über die zu erwartenden Teile-Kosten zu informieren. Diese Behauptung, die, wäre sie richtig, tatsächlich prozessentscheidend gewesen wäre, wird bereits durch verschiedene Eintragungen in den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen des Internetauftritts des Antragsgegners, deren Richtigkeit nicht bestritten worden war, widerlegt. (mehr …)
- LG Bonn: Das Widerrufsrecht darf nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werdenveröffentlicht am 25. Februar 2011
LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGBDas LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Nürnberg-Fürth: Rechtsanwalt muss nicht unmittelbar auf Berufsregeln verlinken / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 17. Januar 2011
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK 0 9663/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 5c, Nr. 6 TMGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass seitens eines Rechtsanwalts keine Verpflichtung besteht, auf die Berufsregeln zu verlinken. Im vorliegenden Fall hatte der Kollege lediglich auf die Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verlinkt. Es war damit für den Ratsuchenden noch ein weiterer Klick auf einen (auf einem orangefarbenen Kasten hinterlegten) Link mit der Beschriftung „Informationspflichten gemäß § 5 TMG / Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung“ zur Einsichtnahme in einen Überblick von Berufsregelungen notwendig. Zitat: (mehr …)
- OLG Hamm: Wenn in der WAP-Darstellung Pflichtinformationen nicht angezeigt werden, ist dies ein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 20. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMGDas OLG Hamm hat, mit dem LG Köln, erneut entschieden, dass bei fehlenden Informationspflichten des Onlinehändlers im eBay-WAP-Portal ein wettbewerbs- widriges Verhalten vorliegt und dass es dabei auf ein Verschulden des Händlers nicht ankommt. Zum Urteil im Volltext:
- LG Köln: Informationspflichten über WAP – Wettbewerbsverstoß auch dann, wenn Nichtanzeige auf technischen Mängeln beruhtveröffentlicht am 18. August 2010
LG Köln, Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 BGB-InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMGDas LG Köln hat entschieden, dass die fehlenden Angaben über Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung auf der Auktionsplattform eBay gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist insoweit wenig überraschend, da dies gängige Rechtsprechung ist. Die Beklagte hielt diese Angaben auch vor, allerdings betrieb sie auch ein WAP-Portal für ihre Angebote. Nach Einsatz einer neuen WAP-Version wurde die oben genannten Daten bei Aufruf der Angebote über das Portal aus technischen Gründen nicht mehr angezeigt. An Stelle dessen gab es den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.anonym3.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“. Dies erachtete das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Technische Mängel oder Unerfahrenheit seien kein Argument gegen Wettbewerbsverstöße; im Übrigen hätte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden können, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hannover: eBay-Kundeninformationen ersetzen nicht Kundeninformationen des eBay-Händlersveröffentlicht am 28. März 2010
LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010, Az. 22 O 16/10
§§ 312 c Abs. 2; 312 e BGB; § 3 Nr. 2 BGB-InfoVDas LG Hannover hat entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kundeninformationspflichten (hier: über die Speicherung des Vertragstextes und das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern) nur dadurch erfüllen kann, dass er auf diese innerhalb seiner eigenen Artikelbeschreibung hinweist. Die von der Plattformbetreiberin eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entbänden den Vertragspartner eines Verbrauchers gerade nicht von der Verpflichtung nach § 3 Nr. 2 BGB-lnfoV, die erforderlichen Informationen in der jeweiligen Geschäftsbeziehung zu erteilen. Nur auf letztere Weise sei gewährleistet, dass der Kunde zuverlässig die gebotenen Informationen von seinem Vertragspartner erhalte.
- OLG Hamm: Widerrufsbelehrung darf nicht aus Platzmangel weggelassen werdenveröffentlicht am 25. August 2009
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoVDas OLG Hamm hat klargestellt, dass technische Einschränkungen bei der Darstellung von Internetshop-Seiten für Handys und Smartphones den Verkäufer nicht davon freistellen, seiner Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung nachzukommen. Der Verkäufer im vorliegenden Fall hatte statt einer Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“ eingefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch als ausreichend angesehen. Gegen diese Auffassung wandte sich das OLG. Der Hinweis des Verkäufers sei nicht ausreichend, da er in seiner Pauschalität der Pflicht zur Erfüllung der Informationspflichten in klarer und verständlicher Weise nicht genüge.
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