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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10
    §§ 22, 23 KUG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung bzw. einem Filmbeitrag nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Für einen wirksamen Widerruf müsse ein wichtiger Grund vorliegen oder die innere Einstellung des Widerrufenden zu seinen Äußerungen (hier: Interview) müsse sich geändert haben. Auch bei einer Wandlung der Persönlichkeit sei ein Widerruf möglich. Lägen diese Fälle nicht vor, sei ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Vorliegend sei der Grund der Widerrufs, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden sei. Dies rechtfertige einen Widerruf jedoch gerade nicht, da niemand einen Anspruch darauf habe, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Zum Volltext der Entscheidung:
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