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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 64/08
    §§ 3 Abs.1; 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung auch bei einem gewissen Auslegungsspielraum in ausreichender Weise die Wiederholungsgefahr ausräumen kann. Die Beklagte, ein Verlag, hatte einen wettbewerbswidrigen Werbeanruf zu vertreten. Die Beklagte hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es „… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Verbraucher wie …, auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn dies geschieht, um Zeitschriftenabonnements zu werben …“ Dies aber ging dem klagenden Verbraucherverband nicht weit genug. Das Oberlandesgericht gab indessen dem beklagten Verlag Recht. Die Unterlassungserklärung beziehe sich auf sämtliche Verbraucher; der Hinweis „… Verbraucher wie …“ weise lediglich auf die konkrete Verletzungshandlung hin. (mehr …)

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