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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIm Rahmen des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller Electronic Arts laut eigener Pressemitteilung vom 30.11.2011 (hier) abgemahnt. Beanstandet wurden diverse Dinge, etwa, dass bei dem PC-Spiel „Battlefield 3“ nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, dass für die Nutzung des Spiels eine dauerhafte Internetverbindung erforderlich sei. Ein entsprechender Hinweis finde sich erst – klein gedruckt – auf der Rückseite der Verpackung. Interessant ist dann aber folgende Rüge, da sie jede gängige Standardsoftware betreffen dürfte: „Der vzbv beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung des vzbv zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.“ Der vzbv nimmt damit eine in den 1980er-Jahren begonnene Diskussion auf, ob Vertragsbedingungen wirksam durch entsprechende Bildschirmmasken, welche sich beim Installationsvorgang öffnen, einbezogen werden können (vgl. u.a. Koch, Computer-Vertragsrecht, 7. Aufl. [2009], S. 204, Rn. 27; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 148, Rn. 41).

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10
    §§ 670; 677; 683 S. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die im Rahmen der Störerhaftung ergebenden Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese könnten auch für rechtmäßige Ziele (!) verwendet werden. Das Gericht vermochte keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Angesichts des Alter des Kindes (13-14 Jahre) reichten nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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