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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 U 219/08
    §§ 823 Abs. 1, 831, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sind, auch wenn diese auf Empfehlung eines Dritten erfolgen. Die Aussage eines Dritten, dass der Empfänger an dem Werbeangebot interessiert sein könnte, ersetze nicht das Einverständnis des Betroffenen. Der Werbende dürfe sich auf eine solche Aussage nicht verlassen bzw. habe das Risiko zu tragen, wenn tatsächlich keine Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen. Dies gelte auch für Anrufe, die – jedenfalls zunächst – mit einem Thema von hohem öffentlichen Interesse befasst seien, dann aber im Kern die Andienung entgeltlicher Anzeigen zum Gegenstand haben. Dass der Anruf zunächst lediglich dazu dienen solle, herauszufinden, ob seitens des Empfängers überhaupt Interesse an dem Thema bestehe, sei unerheblich. Die Belästigung erfolge bereits durch den Anruf selbst. Auf den Inhalt des Gespräches komme es nicht an.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
    §§
    9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung,  weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.

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