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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2013

    AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
    § 138 Abs. 2 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt.  Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung:

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