Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Bremen: „Internet by call“-Tarif ist sittenwidrig, wenn übliche Flatrates um das 24-fache überstiegen werdenveröffentlicht am 5. März 2013
AG Bremen, Urteil vom 13.07.2012, Az. 4 C 529/11
§ 138 Abs. 2 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass seitens eines Mobilfunkunternehmens sittenwidriger Wucher vorliegt, wenn ein – vom Kunden in der Form nicht bestellter – „Internet by call“-Tarif (= Abrechnung nach Einwahlen) die marktüblichen Flatrates um weit mehr als das 24-fache übersteigt. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das mangelnde Urteilsvermögen des Kunden sei ausgenutzt worden. Letzteres basiere vor allem auf einer unzureichenden Aufklärung seitens des Unternehmens. Zum Volltext der Entscheidung: