Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Der Betreiber einer Handelsplattform muss auf Einhaltung der Impressumspflicht durch dort tätige Händler hinwirkenveröffentlicht am 16. Juli 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber einer Handelsplattform, auf welcher gewerbliche Händler Angebote einstellen können, selbst für fehlende Impressumsangaben haftet, wenn er der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht entgegenwirke. Dies könne z.B. in der Weise geschehen, dass für die Erstellung eines Angebots Felder zur Verfügung gestellt würden, die die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abfragten und im Falle des Freibleibens eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheine. Auch denkbar wäre die Überprüfung jedes Angebots durch den Betreiber. Zum Volltext der Entscheidung: