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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2013

    OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13
    § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, die für eine Kreuzfahrt wirbt, die Identität des anbietenden Unternehmens vollständig anzugeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben zur Kreuzfahrt konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen. Die Angabe von Telefonnummer und Internetadresse des Anbieters genüge dann den Informationspflichten nicht, da der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten oder weitere Ermittlungen mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen können solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 23.11.2011, Az. 41 O 69/11
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unternehmer, der via Anzeige Aktionsprodukte bewirbt, zur Angabe seiner Identität verpflichtet ist. Anderenfalls würden wesentliche Informationspflichten verletzt. Der reine Verweis auf eine Internetadresse genüge diesen Informationspflichten nicht. Der Einwand der Beklagten, die Umgestaltung der Werbung sei mit hohen Kosten verbunden und organisatorisch nur schwer beherrschbar, greife nicht, da die Vorgaben des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG eindeutig und zu erfüllen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 16. September 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06
    § 12 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen wie beispielsweise Geld-zurück-Garantien in der Fernsehwerbung auch verkürzt dargestellt werden können. Zwar müsse der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben, sich vor Treffen einer Kaufentscheidung über alle Bedingungen einer Aktion zu informieren. Es sei aber zulässig, in einer Fernsehwerbung, die gemäß der Natur der Sache nur über zeitlich begrenzte Möglichkeiten verfüge, die Werbebotschaft zu vermitteln, für weiterführende Informationen auf eine Internetseite zu verweisen. Voraussetzung dafür sei, dass dieser Hinweis für den Verbraucher gut erkennbar sei. Dafür sei eine Einblendung ausreichend, die Internetadresse auszusprechen, sei nicht erforderlich.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2008

    OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
    §
    § 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 33 GWB

    In einer kartellrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass zukünftig auch zweistellige Domains registriert werden müssen, wenn gleichlautende Countrycode-Top- Level-Domains (ccTDL) nicht existieren. Das OLG ließ der nationalen Registrierungsinstitution für Domains, DENIC, aber die Möglichkeit einer Löschung solcher Domains offen, für den Fall, dass eine gleichlautende ccTDL durch politische Entwicklungen entstehe. Die DENIC weigerte sich, für die Volkswagen AG die Domain „vw.de“ einzutragen, verwies auf ihre Richtlinien und darauf, dass zweistellige Domains weltweit technische Probleme nach sich zögen. 80 % der privaten und staatlichen Registrierungsbehörden ließen solche Eintragungen daher nicht zu. Im Übrigen könne und würde die Volkswagen AG im Internet hinreichend unter anderen Domains gefunden werden können. Das Oberlandesgericht entschied hingegen, dass die DENIC ein marktbeherrschendes Unternehmen (§ 20 GWB) sei, über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verfüge, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerbersei und – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – der Volkswagen ein überwiegendes Interesse an der Eintragung der Domain „vw.de“ zuzubilligen sei. Zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer werde die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain (hier: vw.de) erreichbar sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gehe im Übrigen von einer Domain „vw.de“ derzeit kein technisches Risiko aus.

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