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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBayerischer VGH, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185
    §§ § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 EG

    Der Bayerische VGH hat in diesem Urteil ausführlich zur Verfassungsgemäßheit und europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages ausgeführt und im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erfüllung eines auf ein Bundesland beschränkten Glücksspielverbots nicht unverhältnismäßig ist. Aufgrund von Geolokalisationsprogrammen bestehe ganz allgemein die Möglichkeit, Werbung und Spielangebote räumlich auf die Lizenzbereiche zu beschränken, so dass das Verbot des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV auch in räumlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß hinausgehe (vgl. EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 – Schindler Rn. 62). Zur weiteren Rechtsprechung des Bayerischen VGH in Rechtsfragen des Glücksspiels vgl. folgende Pressemitteilungen aus dem November und Dezember 2008 (Link: PM1, PM2). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    OLG Köln, Urteil vom 01.06.2007, Az. 6 U 232/06
    §§ 5, 11 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Verjährung von Ansprüchen wegen wettbewerbswidriger Werbung beginnt. Zu unterscheiden ist demnach zwischen Werbung in einem Prospekt/einer Zeitschrift und Werbung im Internet bzw. es ist zu differenzieren, ob eine Einzelhandlung oder eine Dauerhandlung (fortwährende Störung) in Rede steht. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt bei einer Einzelhandlung mit deren Abschluss, bei einer Dauerhandlung mit der Beendigung des störenden Eingriffs. Das Gericht unterscheidet die Art der Störung danach, ob es der Verletzer noch in der Hand hat, die Störung zu beseitigen. Bei Schalten einer Zeitungsanzeige ist dies nach Aufgabe der Anzeige nicht mehr der Fall, denn es besteht keine Möglichkeit für den Verletzer, auf Häufigkeit und Dauer der Leserkontakte Einfluss zu nehmen. Die Verjährung beginnt dann mit dem Tag, an dem der Anspruchsteller nach Erscheinen der Anzeige Kenntnis von diesem Verstoß erlangt, zu laufen. Im Falle der Internetwerbung beginnt die Verjährung nach Kenntnis des Anspruchstellers sowie Entfernung der Werbung aus dem Internet.

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2007

    BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2, 6 PAngV

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) braucht die Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2, 6 PAngV nicht unmittelbar neben dem Preis der Ware angegeben zu werden. Dem durchschnittlichen Internetbenutzer sei allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer anfielen. Er seit weiterhin damit vertraut, dass diese Informationen über elektronische Verweise („Links“) zur Verfügung gestellt würden. Es genüge, auf Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen, wobei die Hinweise in jedem Fall vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen müssen.
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