Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: 21,00 EUR Schadensersatz für 12 Tage Internetausfall?veröffentlicht am 22. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, Az. 20 C 8948/13
§ 280 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Ausfallzeit eines privaten Internetanschlusses von 12 Tagen Schadensersatz zu leisten ist. Dieser betrage jedoch lediglich den Anteil der monatlichen Gebühr, der auf diesen Zeitraum entfalle, im vorliegenden Fall 21,00 EUR. Einen übersteigenden Betrag könne der Kläger lediglich verlangen, wenn ein solcher für die Herstellung eines anderweitigen Internetzugangs tatsächlich angefallen wäre. Fiktive Kosten seien hingegen nicht zu ersetzen, ebensowenig wie die Kosten eines provisorischen Internetzuganges, der nicht funktionsfähig gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Der Vermieter haftet garantiert nicht für das illegale Filesharing seines Mieters, wenn er es beweistechnisch schafft, sich in einem Kreis in die Ecke zu setzenveröffentlicht am 1. Februar 2013
AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
§ 97 UrhGDas AG München hat in einer inhaltlich seltenen Entscheidung geurteilt, dass ein Vermieter, der seinem Mieter einen WLAN-Zugang verschafft, welchen der Mieter dann weisungswidrig zu illegalem Filesharing missbraucht, nicht für die damit verbundenen Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der beklagte Vermieter anhand einer Kassenquittung sekundengenau beweisen konnte, dass er zum zwei Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung an der Kasse eines Baumarktes Tapezierzubehör erworben hatte und zudem einige Freunde als Zeugen benennen, welche die auswärtige Tapezieraktion dem Gericht in allen Einzelheiten zu schildern wussten. Darüberhinaus ließ er seine Arbeitgeberin mit einer minutiösen Auflistung seiner Arbeitszeiten im fraglichen Tatzeitraum glänzen. Vor diesem Hintergrund war es dann von eher nachrangiger Bedeutung, dass der Vermieter zusätzlich mit dem Mieter im Mietvertrag eine Nutzungsbeschränkung des WLAN-Zugangs vereinbart hatte (kein illegales Filesharing). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hannover: Die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ für Internetverträge ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wirdveröffentlicht am 3. Mai 2012
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
§ 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses: - LG Bonn: Irreführende Werbung für eine Internetflatrate, wenn automatische Drosselung der Geschwindigkeit dem Verbraucher nicht angemessen zur Kenntnis gebracht wirdveröffentlicht am 28. Oktober 2011
LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10
§ 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG; § 4 UKlaGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Internet-Flatrate mit der Formulierung „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher erst über Betätigen mehrerer Links erfährt, dass das übertragene Datenvolumen nach einer bestimmten Menge (100 GB/Monat) für den Rest des Monats automatisch auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird. Der normale Verbraucher werde die Angabe „bis zu“ nicht als festgelegte automatische Drosselung interpretieren, sondern dies auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen. Bei Idealbedingungen werde er jedoch von einem Erreichen der angegeben Höchstgeschwindigkeit ausgehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf die Drosselung sei unzureichend, weil dieser nur mühsam zu finden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- Verbraucherzentrale NRW geht gegen irreführende Mobilfunk-Werbung vor / Keine Internet-Flatrate bei Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeitveröffentlicht am 17. August 2011
Die Verbraucherzentrale NRW geht derzeit nach einer eigenen Pressemitteilung vom 15.08.2011 (hier) gegen diverse Mobilfunkanbieter wegen irreführender Werbung vor, in einigen Fällen sollen wohl auch bereits einstweilige Verfügungen erwirkt worden sein. Beanstandet wurden Slogans wie „Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen“(1&1), „Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)“ (Telekom) oder „Surfen Sie unbegrenzt im Internet“ (Vodafone). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielten sich die Anbieter vor, die Übertragungsgeschwindigkeit nach Nutzung eines bestimmten Datenvolumens (einigen hundert Megabytes) auf GPRS-Niveau (max. 64 Kilobit pro Sekunde im Download) zu drosseln. Dies, so die Verbraucherzentrale NRW zu recht, sei ein dreister Leistungsschwund von 99,1 Prozent.
- EuGH-Generalanwalt: Internetsperren verletzen Grundrechte der EU-Bürgerveröffentlicht am 15. April 2011
Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 14.04.2011, Az. C-70/10
Der EuGH hat in obiger Angelegenheit folgende Pressemitteilung (Nr. 37/11) veröffentlicht: „Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, grundsätzlich die Grundrechte. (mehr …)