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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2011

    LG Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az. 103 O 43/10
    §§ 8 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 3; 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Internet-Werbung auf einer Seite für verschiedene Kinder-Browserspiele, die durch den Nutzer nicht abgebrochen werden kann, wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite eine große Anzahl unterschiedlicher Browserspiele vor. Die streitigen, sog. Interstitials sind Werbeanzeigen, die nach der Auswahl eines Spieles erscheinen. Bei einigen Spielen hat der Nutzer die Möglichkeit, die Werbung nach 5 Sekunden durch das Klicken eines Buttons zu überspringen, bei anderen besteht diese Möglichkeit hingegen nicht und der Nutzer muss bis zu 20 Sekunden warten, bis die Anzeige verschwindet. Das Gericht war der Auffassung, dass der Werbecharakter zum einen verschleiert werde, da die Interstitials für die zumeist jugendlichen Nutzer nicht eindeutig genug als Werbung erkennbar sei. Zudem liege in den Fällen der nicht abbrechbaren Interstitials auch eine unzumutbare Belästigung der Nutzer vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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