Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Dortmund: Die Verlängerung der Vertragslaufzeit durch eine intransparente Kündigungsklausel eines Software-Betreuungsvertrages ist unzulässigveröffentlicht am 22. August 2014
LG Dortmund, Urteil vom 02.07.2014, Az. 10 O 14/14
§ 307 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Softwarebetreuungsvertrages mit dem Wortlaut „Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q-Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.“ teilweise unwirksam ist. Zwar könne unproblematisch eine Mindestlaufzeit festgelegt werden, die nachfolgende Kündigungsregelung sei jedoch intransparent und daher nicht anwendbar. Dem Vertragspartner müsse es möglich sein, zum Ende der Mindestlaufzeit tatsächlich zu kündigen. Zum Volltext der Entscheidung: