Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, IP-Adressen von Kunden für private Rechteinhaber zu erheben und zu sichern / Filesharingveröffentlicht am 21. März 2013
OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2013, Az. I-20 W 118/12, Az. I-20 W 121/12, Az. I-20 W 123/12, Az. I-20 W 124/12, Az. I-20 W 126/12, Az. I-20 W 128/12, Az. I-20 W 142/12, Az. I-20 W 143/12, Az. I-20 W 162/12
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Datenerhebung aus der aktiven Internetverbindung durch einen Access Provider zugunsten von privaten Rechteinhabern an einer Rechtsgrundlage fehlt. Ein Filmkonzern, ein auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiertes Unternehmen und ein Pornofilmhersteller hatten nach angeblichen Filesharing-Verstößen von Internetanschluss-Inhabern vor dem LG Düsseldorf zunächst die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung erwirkt. Diese Beschlüsse hob der Senat auf und begründete dies damit, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Übermittlung vorhandener Datenbestände beschränkt sei. Dem Urheberrechtsgesetz sei dagegen keine Rechtsgrundlage zu entnehmen, nach welcher sich der Provider noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer späteren Auskunftserteilung an Dritte („fremdnützige Datenerhebung“) zu beschaffen habe.
- LG Berlin: Die Ermittlung von IP-Adressen für Filesharing-Abmahnungen kann unzuverlässig sein / Eine Krähe hackt der anderen ein Auge ausveröffentlicht am 30. November 2012
LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas LG Berlin hatte im vorliegenden Fall über den Rechtsstreit eines Ermittlers von IP-Adressen auf der einen Seite und dem Unternehmen, welches Filesharing-Abmahnungen auf Grund solcher ermittelter IP-Adressen ausspricht, zu entscheiden. Dabei wurde deutlich, dass das klagende Unternehmen bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig ermittelt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (der Entscheidungstext zur Ermittlung von IP-Adressen ist farblich hervorgehoben): (mehr …)
- Schweiz: Schwerer Schlag gegen die Logistep AG als Ermittler von Filesharer-IP-Adressenveröffentlicht am 9. September 2010
Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010
Art. 12; 13 DSGDas Schweizer Bundesgericht hat nach Klage des obersten Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-Beauftragten Hanspeter Thür entschieden, dass die Ermittlung der IP-Adressen von Filesharern gegen das Schweizer Datenschutzrecht verstößt. Danach dürfte die in der Schweiz ansässige Firma Logistep AG, welche seit Jahren mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware vermeintliche Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren versucht, ihre Pforten in der Schweiz schließen. Die Ermittlungsergebnisse von Logistep waren bislang Grundlage zahlreicher deutscher Urteile. Es fragt sich nun, welche Wirkung dieses Urteil für die Logistep AG hinsichtlich etwaiger in der Vergangenheit ermittelter IP-Adressen aus Sicht deutscher Gerichte hat. Hier finden Sie den vollen Artikel.
- Beweiswert von IP-Adressen höchst zweifelhaftveröffentlicht am 21. Oktober 2008
Die von sog. Anti-Piracy-Ermittlungsfirmen (z.B. Logistep, MediaProtector, Zarei, Ipoque, Evidenza, Gedast) häufig verwendete und angeblich beweissichere Ermittlung von IP-Adressen ist offensichtlich nicht ganz so „beweissicher“ wie behauptet. So veröffentlichte ein Team des Departement of Computer Science and Engineering der University of Washington am 01.06.2008 im University of Washington Technical Report den englischsprachigen Artikel „Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks – or – Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice“ (UW-CSE-08-06-01). Die Autoren Michael Piatek, Tadayoshi Kohno und Arvind Krishnamurthy banden einen Netzwerkdrucker und einen WLAN-Router, denen eine eigene IP-Adresse zugeteilt worden war, in das populäre BitTorrent Filesharing-Netzwerk ein. Diese automatisch funktionierenden Geräte wurden dann fälschlicherweise als Raubkopierer identifiziert und erhielten eine sog. „takedown notice“ nach dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die US-amerikanische Form der Abmahnung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Diese Resultate zeigen, dass die Ermittlung der IP-Adresse nicht zwingend einen Urheberrechtsverstoß belegt.