IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP verb. m. Az. 2 Ni 64/11 EP – nicht rechtskräftig
    § 1 PatG, § 3 PatG, § 81 Abs. 1 PatG

    Das BPatG hat das Europäische Patent 1 964 022 der Firma Apple Inc. mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) für nichtig erklärt. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Zur Pressemitteilung vom 05.04.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12
    § 5a UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Bewerbung eines iPhone 5 ohne einen Hinweis auf eine vorhandene SIM-Lock-Sperre wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dieser Information um eine wesentliche Eigenschaft, über die ein Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden müsse, da sie erheblichen Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Ein SIM-Lock schränke die Brauchbarkeit des Mobiltelefons erheblich ein, wenn weder im In- noch im Ausland das Netz oder die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 O 52/11
    § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des LG Hanau, welches einer großen Elektronikmarktkette die Werbung für ein iPhone für 99,00 EUR verbot, welches tatsächlich nur mit Abschluss eines Telefonvertrages angeboten wurde. In dem beanstandeten Werbeprospekt hatte die Beklagte unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ Geräte der Firmen Nokia, Sony, Samsung und das Apple iPhone 4 zum Verkauf angeboten. Dabei wurde das iPhone besonders hervorgehoben zum Preis von 99,0 EUR angeboten, wobei sich neben dem Preis eine Erläuterungszahl befand, die jedoch in der Werbung nicht aufgelöst wurde. Unter dem Angebot befand sich in kleinerer Schrift das Angebot für das iPhone mit Telefonvertrag für 45,00 EUR monatlich. Das Argument der Beklagen, dass jeder deutsche Verbraucher wüsste, dass es kein iPhone für 99,00 EUR geben würde, überzeugte das Gericht nicht. Gerade in der beanstandeten Werbung, die auch ausführte „Keiner schlägt die Nr. 1“, könne ein Verbraucher die Preisangabe ernst nehmen. Auch weise der im unteren Teil der Werbung angebotene Abschluss eines Kartenvertrages keinerlei Beziehung zu dem Kaufpreis auf, so dass der Verbraucher eine solche auch nicht herstelle.

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie diesjährigen Big Brother Awards Deutschland haben auch das datenschutzrelevante Verhalten der Apple GmbH, München thematisiert. Die Preise werden nach Aussagen der Jury, zu denen auch der Chaos Computer Club gehört, ins Leben gerufen, „um die öffentliche Diskussion um Privatsphäre und Datenschutz zu fördern – sie sollen missbräuchlichen Umgang mit Technik und Informationen zeigen“. Zitat: „Ein weiterer BigBrotherAward 2011 in der Kategorie „Kommunikation“ geht an die Apple GmbH in München für die Geiselnahme ihrer Kunden mittels teurer Hardware und die darauf folgende Erpressung, den firmeneigenen zweifelhaften Datenschutzbedingungen zuzustimmen. Wer sich für mehrere hundert Euro ein schickes neues iPhone gekauft hat, will es auch nutzen. Die Kunden haben quasi keine Wahl, den 117 iPhone-Display-Seiten mit Datenschutzbedingungen nicht zuzustimmen, denn sonst könnten sie ihr teures Gerät maximal zum Telefonieren nutzen. Insbesondere die Lokalisierungs- oder Standortdaten der Nutzer werden von App-Betreibern und Werbekunden gerne genutzt, um speziell zugeschnittene Werbung zu platzieren.“ Doch nicht nur Nutzer, sondern auch Softwareentwickler hatten mit Geschäftsbedingungen von Apple zu kämpfen (vgl. hier).

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Ein Forscherverbund der Technischen Universität Wien, University of California (Santa Barbara), Eurecom Instituts und der Northeastern University (Boston) hat nach Mitteilung des Onlinedienstes Technology Review die StudiePiOS: Detecting Privacy Leaks in iOS Applications“ zum Datenschutz bei Programmen für das Apple iPhone (sog. „Apps“) veröffentlicht. Untersucht wurden nicht nur die im App-Store verfügbaren Programme, sondern auch solche, die über den alternativen Download-Dienst Cydia, welcher allerdings nur Nutzern entsperrter iPhones (mit sog. „Jailbreak“) zur Verfügung steht, heruntergeladen werden können. Erschreckend mutet an, dass Programme aus beiden Bezugsquellen ohne Benachrichtigung des Nutzers eine Vielzahl von Daten sammeln und an Dritte übertragen (TR: „Adressen, Ortskoordinaten, die Geräte-ID, Informationen über E-Mail-Konten und Telefonate, der Nutzungsverlauf von YouTube und dem Safari-Browser sowie der Zwischenspeicher der einblendbaren Tastatur.“) Was wir davon halten? Little brother is watching you!

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat vor einer „kritsichen Sicherheitslücke“ in dem Betriebssystem iOS für Apples iPhone und das jüngst erfolgreich gestartete iPad gewarnt, ohne dies allerdings näher zu beschreiben. Zitat einer Pressemitteilung: „Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich. Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.“ Nutzer sollten bis zur Behebung der Sicherheitslücke keine pdf-Dokumente mehr öffnen und nur noch Internetseiten besuchen, die sie für absolut vertrauenswürdig hielten.

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoVO; § 1 Abs. 2 PAngV; § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden – und zwar nach der WAP-Entscheidung des letzten Jahres wenig überraschend -, dass gesetzliche Informationspflichten, wie der Hinweis auf das Widerrufsrecht, nicht nur für Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon gelten, sondern auch für Software für Handies, etwa sog. Apps für das Apple iPhone. Werde ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und komme es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt würden, so hafte der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 06.08.2009 -31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setze nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das sei hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Entscheidung wies Martin Rätze von Trusted Shops kürzlich hin. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Kuriose Vorgaben hält der US-amerikanische eBay-Konzern seit dem 22.06.2010 für handelnde Mitglieder parat, die das neue, ab dem 24.06.2010 in den USA verfügbare Apple iPhone 4 über die Plattform verkaufen wollen. Die Vorgaben sind natürlich ausschließlich „in place to help meet buyer demand for this highly-anticipated device, while also promoting eBay sellers who deliver excellent customer service.“ Recht rigide dürfen von Apple selbst autorisierte Händler eine unbeschränkte Anzahl von iPhones verkaufen, während Verkäufer mit Top-Bewertungen (sog. eBay Top-rated sellers) bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen dürfen. Händler, die eine Verkaufshistorie („history of selling“ – was auch immer das nach Auffassung von eBay sein mag) in der Kategorie Handies & PDAs haben, dürfen ebenfalls bis zu 8 iPhones pro Woche verkaufen. Alle anderen Händler dürfen bis zu 4 iPhones die Woche anbieten. Was wir davon halten? Wir erröten ob dieser Großzügigkeit in Demut und Dankbarkeit. Ave, imperator! Ob Apple diese Richtlinie beeinflusst hat? Ganz sicher nicht.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Die Kollegen von der Kanzlei Sewoma warnen Onlinehändler davor, iPads aus den USA in die EU zu importieren, um sie hier vor der „offiziellen“ Apple-Auslieferungsfrist (28.05.2010) oder einfach nur billiger in Deutschland vertreiben zu können. Das ist richtig. Die Firma Apple als Markeninhaber kann über den Vertrieb der iPads bestimmen, solange die Ware nicht mit Zustimmung Apples in der EU in den Verkehr gebracht worden ist („Erschöpfungswirkung“, § 24 Abs. 1 MarkenG). Wir fügen an: Kaum hilfreicher ist es, ein in der EU ansässiges Partnerunternehmen (z.B. in Polen) zwischenzuschalten, welches die Ware nach Deutschland weiterhandelt. Erforderlich ist nämlich, dass – wenn die Ware von Apple schon nicht in der EU auf den Markt gebracht wurde – Apple der Einfuhr der iPads in die EU zugestimmt hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR Int. 1998, S. 313Reimport aus Russland). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Electronic Frontiert Foundation (EFF) ist eines bislang noch nicht veröffentlichten Entwicklervertrags habhaft geworden, den Entwickler zu unterzeichnen haben, falls sie Anwendungen („Apps“) für das iPhone entwickeln wollen (Quelle). Weniger kultig als das iPhone ist dessen Inhalt, wie Fred von Lohmann herausstellt. Abschnitt 10.4 zwinge die Entwickler, sich öffentlicher Äußerungen („public statements“) über den (keineswegs vertraulichen) Vertrag zu enthalten. Aus Abschnitt 7.2 des Vertrages gehe hervor, dass die Anwendung, welche unter Verwendung des Apple System Developer Kits (SDK) programmiert würden, nur über den AppStore vertrieben werden dürften. Apple dürfe allerdings das App von einem Vertrieb über den AppStore ausschließen (ja sogar [Amazon-mäßig] ferngesteuert auf den iPhones von Apple Nutzern löschen, s. Abschnitt 8 ) womit das App dann für den Entwickler gänzlich nutzlos werde, da ein alternativer Vertrieb über konkurrierende AppPlattformen wie Cydia oder Rock Your Phone [für gejailbreakte iPhones] ausgeschlossen sei. (mehr …)

I