IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIn letzter Zeit erhalten wir vermehrt Hinweise, nach denen die Firma Apple Nachahmungen seines sehr erfolgreichen Handys iPhone durch eine deutsche Kanzlei abmahnen lässt. Insbesondere das „i9″ von CECT, ein aus China stammendes Gerät zu einem vergleichsweise günstigen Preis von etwa 60,00 – 70,00 EUR, ist in den Blickpunkt der Amerikaner geraten. Es trägt kein Apple-Logo und ist wohl auch nicht mit der Apple-Software versehen, nimmt jedoch optische Anleihen bei dem iPhone. Ein besonderes Geschmäckle hat der Streitwert, den die Kollegen ansetzen. Bei einer (1) Mio. EUR wird einem schon warm ums Herz. Da beträgt die dem Vernehmen nach geforderte 1,8-fache Geschäftsgebühr schon mal 8.112,80 EUR. 1,8-fache Geschäftsgebühr? Betroffene Händler sollten sich einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen, idealerweise einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, zumal eine einfach mal abgegebene Unterlassungserklärung maligne Folgen haben kann. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Link: Kontakt).

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Wie macnotes.de berichtet, wurde der Onlineshop www.3gstore.de der Firma Fernseh-Doktor Loll & Sohn oHG aus Kiel durch Apple bereits im Januar 2009 abgemahnt. Die mit einem Streitwert von 50.000 EUR für einen Fall von Bilderklau recht saftige Abmahnung wurde damit begründet, dass das fragliche Bildmaterial aus dem Bilderportfolio Apples stammen würde, welches zwar zur redaktionellen Nutzung freigegeben worden sei – nicht jedoch für die kommerzielle Nutzung in einem Shop, auch wenn selbiger eben Apples Produkte anbiete und bewerbe (macnotes). Gesellschafter Kristoff Loll ging dem Vernehmen nach zunächst in die Defensive und erklärte strafbewehrt die Unterlassung, sodann aber in die Offensive und ließ die Apple iPhones von dem offenkundig fähigen Fotografen Lukas Palik nachfotografieren (Palik). Äußerst bemerkenswert finden wir, dass die Bilder von Palik sodann durch Loll unter die Creative Commons License (CC-BY) gestellt wurden und nunmehr durch jedermann kostenlos genutzt werden dürfen. Resch-pekt!

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer akutellen Meldung von golem.de werden deutsche Verkäufer importierter iPhones von dem Inhaber der Marke „Gmail“, Daniel Giersch, abgemahnt. Dem Vernehmen nach sollen in der Vergangenheit auch der Hersteller Apple sowie die Alleinvertriebsberechtigte T-Mobile von Giersch abgemahnt worden sein und bereits im Sommer 2008 Unterlassungserklärungen abgegeben haben (Golem). Hintergrund ist ein Streit um die Marke „G-mail“. Diese ist für Deutschland auf Herrn Giersch (Update vom 14.05.2010: nunmehr Rosita Giersch) registriert (DPMA-Reg.Nr. 30025697). Google hat seinen E-Mail-Dienst „G-mail“ entsprechend umbenannt in „Google Mail“. Aus dem Ausland stammende iPhones weisen allerdings noch den zumindest dort markenrechtlich unproblematischen Voreintrag „Gmail“ auf. Wird dieser bei einem Vertrieb der iPhones in Deutschland nun nicht abgeändert, soll ein Markenrechtsverstoß vorliegen. Einige Onlinehändler sind bereits dazu übergegangen, die importierten Handys ensprechend „aufzuarbeiten“. Inwieweit hier die Rechte Apples verletzt werden und ob die insoweit mindestens einmal betriebene Ware noch als „neu“ verkauft werden kann steht auf einem anderen Blatt. Angesichts einer jeweils für die Verfahren „Giersch ./. Apple“ und „Giersch ./. T-Com“ behaupteten Rechtsanwaltskostenforderung von „knapp 3.200,00 EUR“ gehen die Rechtsanwälte von Daniel Giersch in diesen markenrechtlich motivierten Verfahren offensichtlich von dem stattlichen Gegenstandswert von 250.000 EUR aus.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

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