Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Akteneinsicht in Markenlöschungsverfahren auch ohne berechtigtes Interesse möglichveröffentlicht am 26. Januar 2012
BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az. I ZB 56/11
§ 62 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 1 Abs. 3 IFGDer BGH hat entschieden, dass einem Gesuch auf Akteneinsicht unbeteiligter Dritter in einem Markenlöschungsverfahren (oder wie hier, in einem Verfahren der Schutzentziehung einer IR-Marke) stattzugeben ist. Das Informationsfreiheitsgesetz finde hier keine Anwendung, weil Vorschriften des Markengesetzes (§ 62) vorrangig seien, die bestimmten, dass grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren sei, die eine eingetragene Marke beträfen. Ein berechtigtes Interesse brauche dafür auch nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Verfahrensbeteiligten, eine Akteneinsicht nicht zu gewähren, sei hingegen nicht glaubhaft gemacht worden. Zum Volltext der Entscheidung: