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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.11.2009, Az. 31 O 329/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands mit der Bezeichnung „Spezialist für Insolvenzrecht“ bzw. „Spezialist für Sozialrecht“ unzulässig, weil irreführend, ist. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten damit über die Qualifikationen des Beklagten getäuscht werden. Als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätig­keitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwar­tungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Wer sich als Spezialist bezeichne, müsse einem Fachanwalt entsprechende oder gar höhere Qualifikationen aufweisen; es müssen überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erheblich praktische Erfahrungen vorhanden sein. Das LG München hat kürzlich hinsichtlich der Bezeichnung als Spezialist ähnlich entschieden.

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    KG Berlin, Urteil vom 25.09.2009, Az. 5 U 70/08
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 27 LFGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbeaussage „Original Notfall Produkte nach Dr. Bach“ für Bonbons bzw. „Original Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach“ irreführend ist, wenn der Verzehr der Bonbons bei gesundheitlichen Notfällen nicht hilft, mithin keine gesundheitsspezifische Wirkung besitzt. Es handele sich bei den beworbenen Produkten (Bonbons und Blütenbad) weder um ein Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit § 2 AMG noch um ein Medizinprodukt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit § 3 MPG. Hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft wurde vom Berliner Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des OLG Hamburg zu den „Notfalltropfen mit Blütenessenzen nach der Original-Methode von Dr. Bach“ Bezug genommen ( LMuR 2008, 128, RdNr. 40 ff in juris), denen sich der Senat anschloss. Schließlich seien die Produkte auch keine Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, die nach ihrer Bewerbung der Erkennung, Beseitigung oder Linderung der von Krankheitszustände dienen sollten.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 44/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Irreführung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Beklagte hatte in einem Werbeprospekt eine Geschirrspülmaschine zu einem Sonderpreis angeboten. Die daneben abgedruckte Beschreibung bezog sich allerdings auf eine andere Maschine desselben Herstellers. Bei der abgebildeten Geschirrspülmaschine handelte es sich jedoch um ein höherwertigeres Gerät. Die Klägerin begehrte Untelassung. Das Gericht nahm in dieser Konstellation zwar eine irreführende Werbung an, erachtete die Relevanz für den wettbewerblichen Verkehr aber als nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden erwarten, dass Abbildung und Beschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, liege eine Irreführung vor. Diese wirke sich allerdings nicht aus. Die Verbraucher würden nach Wahrnehmung der Werbung erwarten, eine Maschine mit einer bestimmten Ausstattung – die in der Beschreibung erläutert wird – zu dem angegebenen Preis zu kaufen. Die äußere Erscheinung der Maschine habe darauf keinen Einfluss, da beide Ausstattungsvarianten nahezu gleich aussähen. Damit habe die Abbildung nicht maßgeblich zur Kaufentscheidung beigetragen.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines bekannten Optikers – „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ – eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung enthält. Zwei Runkfunkwerbespots, die unter anderem die genannte Aussage enthielten, waren Stein des Anstoßes für einen Wettbewerbsverband. Nach Auffassung des Gerichts weise sich die Beklagte mit dieser Aussage, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Geld-zurück-Garantie verwendet werde, eine preisliche Alleinstellung zu. Diese Behauptung sei irreführend und damit unlauter. Die Behauptung, ein Preis sei der „günstigste“, bedeute nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall und im konkreten Aussagezusammenhang, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger sei; ob das zutreffend sei, ließe sich tatsächlich feststellen. Die Beklagte verbürge sich (untechnisch) dafür, dass sie für alle Produkte stets die absolut niedrigsten Preise anbiete. Die Ansicht des Landgerichts in der Vorinstanz, dass mit einer solchen Anpreisung gerade keine absolute preisliche Alleinstellung gemeint sein könne, weil sich von selbst verstehe, dass eine solche Superlativbehauptung nie eingehalten werden könne, könne der entscheidende Senat nicht teilen. Irreführend sei die Behauptung, weil zwar die Beklagte ständig die Preise am Markt überprüfe und bei niedrigen Preisen sofort ihre eigenen Preise heruntersetze, jedoch für die kurze Zeitspanne der Anpassungsdurchführung (bis zu 24 Stunden) eben nicht der niedrigste Preis angeboten werde.

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV

    Das LG Bonn hatte in dieser Entscheidung über die mögliche Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe ohne den Zusatz, ob die Mehrwertsteuer enthalten sei oder nicht, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin vertrieb Internetanschlüsse hauptsächlich an Gewerbetreibende, die eine hohe Upload-Geschwindigkeit bereit stellen. Sie gab den Preis für diese Leistung z.B. mit „Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat“ an. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass damit ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, der wettbewerbswidrig sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und erließ dementsprechend auch nicht die erwünschte einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zwar müssten Gewerbetreibende, die Waren an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes, z.B. über das Internet, anbieten, angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer erhalten. Dies gelte auch für die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen, wenn diese Werbung unter Angabe von Preise erfolge. In dieser Konstellation sei ein Verstoß jedoch nicht ersichtlich.

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 11/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Angabe eines Arztes auf einem Praxisschild bezüglich „Proktologischer Behandlungen“ und „Sportmedizinischer Betreuung“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn dieser Arzt jahrzehntelang als Sportmediziner tätig war und über 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt hat. Die Absolvierung der Zusatzweiterbildung gemäß der Berufsordnung für nordrheinische Arztinnen und Ärzte sei für die Führung dieser Hinweise nicht notwendig gewesen. Die Zulässigkeit ärztlicher Werbung orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaube, sofern kein Irrtum erregt werde. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Die besonderen Erfahrungen des beklagten Arztes auf den Gebieten der Sportmedizin und der Proktologie seien nachgewiesen. Eine Fachärzteschaft auf diesen Gebieten werde nicht behauptet. Insbesondere sei eine Irreführung dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf einem weiteren (linken) Schild seine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie angibt, und die strittigen Leistungen auf dem rechten Schild als „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ aufgeführt werden. Die Angabe der Gebiete als besondere Leistungsangebote sei zulässig und interessengerecht.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06
    §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbemaßnahme, die für den Erwerb eines Produktes eine (begrenzte) kostenlose Zugabe verspricht, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ für den Verbraucher deutlich erkennbar vorhanden ist. Diese Angabe sei eindeutig genug, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die bereit gehaltene Menge an Zugaben geringer ist als die Menge der Hauptware, so dass er nicht sicher sein könne, in den Genuss der Zugabe zu kommen. Genauere Angaben seien nicht notwendig, zumal z.B. die Angabe der Menge der Zugaben dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem fraglichen Geschäftslokal noch in den Genuss der Zugabe komme. Das Gericht räumte allerdings ein, dass die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die Menge der bereits gehaltenen Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance auf Erlangung der Zugabe habe. Dies wurde im entschiedenen Fall jedoch nicht vorgetragen.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
    § 357 Abs. 1 und 3 BGB

    Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage erklärt, dass die (stillschweigende) Einforderung von Wertersatz auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme unzulässig sein kann. Dem Verfahren lag folgende Klausel zu Grunde: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist„. Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2009, Az. 312 O 128/09
    LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 312 O 142/09

    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Hamburg hat in zwei Beschlüssen entschieden, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ nicht geworben werden darf. Eine solche Fachanwaltsbezeichnung existiere nicht, so dass eine Irreführung vorliege. Zwar darf jeder Rechtsanwalt sogar bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (Link: BRAO), dies jedoch nur, soweit die vorgeschriebenen Qualifikationen erreicht und die gemäß FAO korrekte Bezeichnung verwendet wird. Das Markenrecht wird gemäß der FAO (Fachanwaltsordnung) dem Fachbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet. Auch andere Gerichte zeigten sich in der Vergangenheit streng und verboten Fachanwaltsbezeichnungen („Erster Fachanwalt in …“; Link: OLG Bremen) oder bestimmte Werbeformen mit Fachanwaltschaften, die  nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen („Fachanwaltszentrum“, Link: LG Duisburg). Den Streitwert für den „erfundenen“ Fachanwalt setzte das Landgericht Hamburg in beiden Fällen auf 25.000 EUR fest.

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009, Az. 4 U 222/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Werbung mit einer unzutreffend beschriebenen Marke zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaberin einer registrierten deutschen (nationalen) Wortmarke für Kaminöfen. Sie warb in Prospekten und ihrem Internetauftritt mit den Worten „die große internationale Marke“ sowie hinzugefügten englischen und französischen Texten. Nach Auffassung des Gerichts lag dadurch eine Irreführung über den Geltungsbereich der Marke vor. Den Einwand der Klägerin, dass sich die Äußerung lediglich auf die Bekanntheit ihrer Produkte im Ausland beziehe und so auch vom Verbraucher verstanden werde, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei einem großen Teil der Verbraucher bekannt, dass es länderübergreifende Marken gebe. Eine solche Tatsache könne auch mittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben, weil die Inhaberschaft internationaler Marken die Reputation eines Unternehmens hebe. Deshalb stelle sich die Klägerin mit der beanstandeten Werbung besser dar, als sie sei, was den Verbraucher zu seiner Kaufentscheidung bewegen könne. Der Klägerin wurde untersagt, den Slogan „die große internationale Marke“ im Zusammenhang mit der Angabe der Wortmarke selbst zu unterlassen. Eine Abwandlung der Wortmarke selbst, die einen Buchstaben als stilisierte Flamme darstellte, empfand das Gericht jedoch als unschädlich, solange auch in der Abwandlung das Ursprungszeichen zu erkennen ist.

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