IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 355 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut konstatiert, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Kontaktangabe einer Widerrufsbelehrung eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und damit wettbewerbswidrig und abmahngefährdet ist. Grund ist nach Auffassung des Gerichts, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass die Ausübung seines Widerrufsrechts auch telefonisch möglich sei. Dies sei jedoch nach Gesetzeslage gerade nicht der Fall. Ein lediglich mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam und der Verbraucher laufe Gefahr, sein Recht zu vergeben. Auch dass in der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich angegeben werde, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wirke der Irreführung nicht entgegen, da auf diese Weise zumindest widersprüchliche Informationen mitgeteilt würden. Deshalb wisse der Verbraucher nicht, was letztendlich gelten solle. Dies gelte auch, wenn die Telefonnummer lediglich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Der Widerruf ist zu richten an…“ auftauche. Daran habe sich der Verkäufer festhalten zu lassen. Eine Bagatelle könne in diesem Verstoß nicht gesehen werden, da die Geltendmachung wesentlicher Verbraucherrechte betroffen sei. Das OLG Frankfurt hat in der Frage einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2004 ebenso entschieden (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az. 2 U 107/2006
    §§ 3, 4 Nr. 11 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass in der Werbung „Erste Fachanwältin für Verkehrsrecht und erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Unstreitig war in diesem Fall, dass dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht als erstem Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verliehen worden war. Ebenso unstreitig war die Rechtsanwältin die erste Rechtsanwältin, der als Mitglied der klagenden Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Verkehrsrecht“ verliehen worden war. In zeitlicher Hinsicht war allerdings einem anderen Rechtsanwalt, der ebenfalls Mitglied der der klagenden Rechtsanwaltskammer war, schon früher die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zuerkannt worden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung „Freiminuten“ davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im Kern um eine Gutschrift im Wert von 4,18 EUR handele und nicht um Freiminuten. Ein verwendeter Fußnotenhinweis, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe und die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, verwirre nach Auffassung des Gerichts den Verbraucher  nur zusätzlich und verstärke die Irreführung.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
    § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 U 301/06
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Kopplungsangebot eines DSL-Anbieters für ein „Start-Set“ aus einem DLS-Start-Paket und einem DSL-Anschluss und -Internetzugangsvertrag irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es mit den Worten „Für 0 EUR alles drin“ angepriesen wird, am Ende des Bestellvorgangs jedoch Versand- und Bereitstellungskosten anfallen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Verbraucher bei der getätigten Anpreisung damit rechnen, dass gerade solche Kosten nicht anfallen, da gerade auf den Start des DSL-Angebots Bezug genommen wird. Ein von der Beklagten verwendeter Sternchenhinweis war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung aufzuheben, da der getätigte Hinweis nicht explizit auf das „Start-Set“ Bezug nehme und nur allgemeine Aussagen tätige. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob eine Irreführung aufgehoben wird, wenn eine werbliche Aussage durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil verkehrt werde. Zu diesem Punkt führten die Hamburger Richter jedoch nicht weiter aus. Abschließend wies das OLG Hamburg darauf hin, dass eine Werbung mit der Aussage „Nur heute“ dann irreführend ist, wenn die beworbene Vergünstigung an mehreren Tagen hintereinander angeboten werde.

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

    Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2009, Az. 11 U 2/09 (Kart)
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG; 42 EnWG

    Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an einen Hinweistext geäußert, der durch einen so genannten Sternchenhinweis mit der werbenden Aussage verbunden ist, wie dies im Bereich der Telekommunikations- oder Stromversorgungswerbung zur Erläuterung von Tarifen häufig vorkommt. Dieser Hinweis muss klar und  unmissverständlich formuliert und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Erfolgt der Hinweis unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbeaussage in der Form, dass er nur eine sehr geringe Schriftgröße aufweist und auf Grund schwacher Konturen (z.B. weiße Schrift auf orangenem Grund) kaum lesbar ist, reicht dies für eine Aufklärung des Verbrauchers nicht aus und die Werbung ist als irreführend zu erachten.

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08
    §§ 12, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Karlsruhe erklärte in diesem Urteil die Werbung eines Fitnessstudios für wettbewerbswidrig. In dieser Werbung hatte das Studio mit Tafeln im Schaufenster mit der Aufschrift „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ geworben. In diesem Preis war allerding die Benutzung der Duschen des Fitnessstudios nicht enthalten. Für jeden Duschvorgang sollte der Nutzer 0,50 EUR gesondert bezahlen. Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auf diesen Umstand in der Werbung hätte hingewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen schloss sich das Gericht an und beurteilte die streitgegenständliche Werbung als irreführend. Die Tafeln würden bei einem relevanten Teil der angesprochenen Adressaten den Eindruck erwecken, dass in den angegebenen Preis auch die Nutzung der Duschen inbegriffen sei. Die Zusatzentgelte für die Duschnutzung seien auch nicht unerheblich, da schon bei einwöchentlicher Nutzung der Monatsbeitrag bereits um mehr als 10 % ansteigen würde.

    (mehr …)

I