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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, das die Bezeichnung der Unterabteilung eines Krankenhauses als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ dann irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn unzutreffend der Eindruck erweckt wird, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Der Begriff „Zentrum“ deute auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Der Einwand der Beklagten, die Bedeutung des Begriffs „Zentrum“ habe sich im Lauf der Zeit umgewandelt, greife nicht durch. Die Bezeichnung „Zentrum“ weise nach Auffassung des Senats auch heute noch auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin bzw. werde vom Verkehr so verstanden. Anders verhalte es sich möglicherweise mit dem Begriff „Center“. Zum Volltext der Entscheidung:
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