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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2015

    LG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 29.09.2015, Az. 3 O 188/15
    § 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG,

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass Rückrufbitten von Unternehmen (hier: Anruf der Bank wegen angeblichen Anstehens einer Zinsgutschrift) an Bestandskunden nicht dazu missbraucht werden dürfen, dem Kunden den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages anzubieten. Die Wettbewerbszentrale klagte, da sie in dem Verhalten der Bank gleich in mehrerer Hinsicht ein unlauteres Verhalten sah: in der Tarnung einer zudem belästigenden Werbung und der Irreführung über die Notwendigkeit eines Rückrufs, um Leistungsnachteile abzuwenden.

  • veröffentlicht am 13. November 2015

    LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn bei einem Mobilfunkvertrag für die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten mit bestimmten Kosten geworben, aber lediglich in einer Fußnote erläutert wird, dass sich die monatlichen Kosten ab dem 25. Monat (nochmals) erhöhen und dieser erhöhte Betrag bis zum Ende des Vertrages gilt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die blickfangmäßig beworbene Preissteigerung so, dass der nach Ablauf des Aktionszeitraums genannte Preis bis zum Ende des Vertrages in der konkret genannten Form fortgelte. Eine Richtigstellung per Fußnote reiche nicht aus (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14).

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
    § 9 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkt als „Testsieger“ der Stiftung Warentest zulässig ist, auch wenn ein weiteres Produkt die gleiche Bewertung in dem Test erhalten hat. Der Verbraucher fasse die Bezeichnung „Sieger“ nicht als Alleinstellungsbehauptung auf, sondern als Hinweis auf das objektiv beste Testergebnis, welches nicht dadurch negiert werde, dass ein weiteres Produkt dieselbe Bewertung erreicht habe. Ein Hinweis auf ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt müsse vom Werbenden nicht erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass Ware, die 20 Jahre lang verpackt und unbenutzt gelagert wurde, nicht als „Neuware“ angeboten werden darf. Der Verbraucher verstehe unter „Neuware“ fabrikneue Produkte und werde daher in die Irre geführt. Vorliegend handelte es sich um Kugellager, bei denen durch die lange Lagerungsdauer Lagerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Deklarierung als „Neuware“ stelle daher eine Täuschung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. November 2015

    LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015, Az. 14 O 55/15
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein durchgestrichener Preis neben einem niedrigeren Preis angezeigt wird und der „Streichpreis“ sich dabei auf eine nicht existierende unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bezieht. Für eine Zulässigkeit eines solchen Angebots müsse eine veröffentlichte, nachweisbare tatsächliche Herstellerempfehlung vorliegen, die im entschiedenen Fall nicht beigebracht werden konnte. Darüber hinaus sei es wettbewerbswidrig, mit einer rückwärts laufenden Uhr zu werben, die eine zeitliche Begrenzung des Angebots suggeriere, wenn die Uhr nach Ablauf immer wieder erneut auf 96 Stunden zurück gestellt werde und von Neuem zu laufen beginne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, Az. 14c O 92/14
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines beutellosen Staubsaugers mit Aussagen wie z.B. „Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen“ oder „Optimale Reinigungsergebnisse auf allen Böden“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn diese nachprüfbaren Aussagen objektiv unwahr sind. Das Nichtzutreffen der getätigten Aussagen sei durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, so dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen zu untersagen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2015

    LG München I, Urteil vom 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine Bewertungsplattform für Ärzte im Rahmen von Premium-Paketen angebotene kostenpflichtige Top-Bewertungen von Ärzten deutlich als Anzeige kennzeichnen muss. Zahlende Ärzte standen mit dem Premium-Paket mit ihrer Praxis u.a. an oberster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste. Für unzureichend wurde die tatsächlich veranlasste Kennzeichnung erachtet, nach welcher die Bezeichnung des Arztes als „Premium-Partner” in kleiner Schriftgröße und entgegen der Leserichtung vorgehalten wurde und zudem als Mouse-over-Funktion u.a. der Text „Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen” angezeigt wurde. Eine solche optische Gestaltung der „Platzierung” sei nicht geeignet, den Anzeigencharakter deutlich zu machen. Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG München (Az. 29 U 1445/15) eingelegt; nachdem der Senat allerdings die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durchblicken ließ, wurde die Berufung zurückgenommen.

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    LG Bochum, Urteil vom 31.08.2015, Az. I-12 O 190/14
    § 5 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass bei zwei Unternehmen, die unter demselben Familiennamen firmieren und im selben Ort ansässig und derselben Branche tätig sind, die Hinzufügung eines kaum gebräuchlichen Vornamens bei der prioritätsjüngeren Firma einen ausreichenden Abstand der Unternehmen erzeugt. Ein lediglich mit einem Buchstaben abgekürzter Vorname als Zusatz genüge jedoch nicht, da die Gefahr von Verwechslungen und Irreführungen im telefonischen und schriftlichen Geschäftsverkehr dann zu groß sei. Bei fehlgelaufenen E-Mails liege kein wettbewerbswidriges Abfangen vor, wenn diese auf Grund einer Verwechslung der Domain den falschen Empfänger erreicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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