IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az.  I-20 U 168/06
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine TV-Werbung, in der Chromdiopsid-Edelsteinen eine der Müdigkeit entgegensteuernde Wirkung beigemessen wird, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Antragsgegnerin habe irreführend über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der von ihr zum Kauf angebotenen russischen Chromdiopsid-Edelsteine geworben. Dass es sich bei der Anpreisung, der Edelstein-Schmuck könne Müdigkeit vertreiben, um eine objektiv falsche Angabe handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Richter am Oberlandesgericht erklärten, dass es wohl vorkomme, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstünden und für diesen Fall eine Irreführung fehlen könne. Die mangelnde Ernstlichkeit der TV-Werbung war im vorliegenden Falle jedoch zu verneinen.
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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2008, Az. 4 U 959/07
    §§
    8 Abs. 1, 3, 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat die Angabe einer Telefonvorwahl als wettbewerbswidrig angesehen, sofern das Unternehmen in diesem Vorwahlbereich weder eine Niederlassung unterhält noch ausdrücklich auf eine Anrufweiterschaltung hinweist. Im zu entscheidenden Fall gab ein Umzugsunternehmen auf seiner Homepage eine Telefonnummer an, bei der ohne Hinweis an den Kunden eine Weiterleitung des Anrufs erfolgte. Im Bereich der angegebenen Telefonvorwahl besaß das Unternehmen keine Niederlassung. Das Gericht war der Auffassung, dass Kunden gerade bei Umzugsunternehmen ein besonderes Interesse daran hätten, wo dieses seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Durch die Methode des Unternehmens würde der Kunde in die Irre geführt. Auch wenn dem Kunden bei einem Anruf sofort mitgeteilt wird, dass das Unternehmen seinen Sitz andernorts habe, ändere dies nichts. Der Kunde wurde im Zweifel durch die Angabe der „sitzlosen“ Vorwahl erst zu einem Anruf animiert. Wie solch ein Fall in einer Branche zu entscheiden wäre, in der der Sitz eines Unternehmens weniger Bedeutung hat, ließ das Gericht offen.

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  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06
    §§
    4 Nr. 4, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender bei einer Werbemaßnahme nicht verpflichtet ist, diese zeitlich zu begrenzen. Er ist lediglich gehalten, eine zeitliche Begrenzung anzugeben, wenn diese vorhanden ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Ankündigung von Sonderangeboten unter der Überschrift „Räumungsfinale / Saisonschlussverkauf“ nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass die Aktion auf einen bestimmten (kurzen) Zeitraum begrenzt sei. Auch wenn eine Anlehnung an den früher gebräuchlichen Winterschlussverkauf angenommen werde, so wüssten verständige Verbraucher heutzutage, dass es den eigentlichen Winterschlussverkauf nicht mehr gibt. Und selbst wenn einige Verbraucher annähmen, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot in Anlehnung an den ehemaligen Winterschlussverkauf handele, so sei dies nur als geringe Irreführung zu bewerten, die allenfalls eine Bagatelle darstelle.

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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass die Werbung einer bekannten Heimwerkermarktkette mit einer großen Rabattaktion („20% auf alles außer Tiernahrung“) in bestimmten Fällen wettbewerbswidrig sein kann. Die Beklagte bot einige Artikel aus ihrem Sortiment bis kurz vor der Aktion zu niedrigen Sonderpreisen an, die als solche jedoch nicht gekennzeichnet waren. Zu Beginn der Rabattaktion wurde der Preis dieser Artikel dann heraufgesetzt, so dass durch den Rabatt von 20% im Vergleich zum früheren Preis keine oder nur eine kleine Einsparung erzielt wurde. Die Werbung vermittle dem Verbraucher jedoch den Eindruck, dass er bei allen Artikel des Sortiments (außer Tiernahrung) eine Einsparung von 20% zum sonst üblichen Preis erzielen würde. Der 1. Zivilsenat des BGH befand in der aktuellen Entscheidung (Az: I ZR 122/06) diese Art der Preisgestaltung als irreführend und damit wettbewerbswidrig (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.

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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
    §§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
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  • veröffentlicht am 22. September 2008

    WIPO Arbitration and Mediation Center, Administrativ Panel Decision vom 01.09.2008, Case No. D2008-0987

    Die der MLP AG gegenüber kritisch eingestellten Betreiber des www.mlpwatchblog.com verstoßen mit der Domain mlpwatchblog.com nicht gegen Markenrechte der MLP AG. Zwar wolle man eine gewisse Verwechselungsgefahr nicht ausräumen und die maßgeblichen Kriterien des Panels hierfür seien erfüllt. Diese Kriterien seien jedoch nicht abschließend zu verstehen: Es sei eine Absicht erkennbar, nach der nicht die Reputation der MLP AG ausgenutzt werden solle; vielmehr seien die Inhalte lediglich kritisch-privater Nautr, nicht aber gewerblich motiviert. Für den einfachen Benutzer sei erkennbar, dass es sich bei der keinesfalls identischen Domain nicht um eine Domain der MLP AG handele. Die vollständige Entscheidung des WIPO Arbitration and Mediation Center zum Fall MLP Finanzdienstleistungen AG vs. WhoisGuard Protected findet sich hier (WIPO). Am 31.03.2007 hatte das OLG Hamburg der MLP AG einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Domain mlpblog.de eingeräumt.

  • veröffentlicht am 4. September 2008


    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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