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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Nach einer Mitteilung des Blogs jkontherun werden Onlinehändler und Hersteller von IT-Hardware seit dem 23.12.2008 von der britischen Firma Psion PLC abgemahnt, wenn Sie Notebooks, die nicht von der Firma Psion hergestellt sind, unter dem Begriff „Netbook“ vertreiben (jkonetherun). Ein entsprechendes Schreiben der Psion-Rechtsanwälte wurde bereits online gestellt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind deutsche Firmen noch nicht betroffen. Nach einer Stellungnahme der die Firma Psion vertretenden Rechtsanwaltskanzlei werden darüber hinaus Affiliates abgemahnt, die mit Links für Händler oder Hersteller von „Non-Psion Netbooks“ werben. Zitat: „5% have been sent to websites that have sponsored advertising or other for-profit links that include the prominent use of the ‚Netbook‘ trademark and a link to a retailer or manufacturer using the ‚Netbook‘ trademark.“ Im Unterschied zu den Gepflogenheiten auf dem deutschen Markt, wo eine rechtsanwaltliche Abmahnung wegen Markenrechtsverstoßes erhebliche Rechtsanwaltskosten auslöst, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen sog. „cease-and-desist-letter“, der – nach britischem Recht – nicht mit Anwaltskosten verbunden ist. Zudem räumt die Firma Psion den angeschriebenen Adressaten eine Umstellungsfrist von 3 Monaten ein, genauer bis zum Ende März 2009. Dem Vernehmen nach soll Psion „Netbooks“ seit mehreren Jahren nicht mehr verwenden, wohl aber hierfür weiterhin Zubehör anbieten. Die Rechtsanwälte von Psion legen großen Wert auf die Feststellung, dass Blogs, „Techies“ und Seiten mit rein journalistischem Hintergrund, die nicht gesponsorte Links anbieten oder anderweitig aus der Verwendung der Marke „Psion“ finanziellen Profit ziehen, keine Unterlassungsaufforderung erhalten haben oder werden.

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