Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Marke „jungbrunnen“ für u.a. Tee und Kaffee ist mangels Unterscheidungskraft zu löschenveröffentlicht am 22. Juni 2012
BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 27 W (pat) 26/11
§ 54 MarkenG, § 50 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass der Marke „jungbrunnen“ jegliche Unterscheidungskraft fehlt und diese deshalb 4 Jahre nach Eintragung zu löschen ist. Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Tee, Kaffee, Konditorwaren; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Hotels; medizinische Dienstleistungen“ werde der Begriff lediglich als werbliche Anpreisung verstanden. Der Bedeutungsgehalt eines „Quells ewiger Jugend“ im Sinne von „einen Menschen sich jugendlich oder jung fühlen lassen“ bzw. „neue Kraft und Vitalität wecken“ sei bei den maßgeblichen Verkehrkreisen verankert und könne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bilden. Zum Volltext der Entscheidung: