Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Bemessung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen gegen GmbH und Geschäftsführerveröffentlicht am 5. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 4 W 97/14
§ 51 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 5 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowohl gegen eine GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer die Streitwerte der Ansprüche zu addieren sind. Dies gelte ebenso für negative Feststellungsklagen seitens der GmbH und des Geschäftsführers hinsichtlich des Nichtbestehens von Unterlassungsansprüchen. Für die Ermittlung des Gesamtstreitwerts seien die Einzelwerte mit dem gleichen Betrag anzusetzen, denn es bestehe kein Grund, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person geringer zu bewerten. Vorliegend betrugen die Einzelwerte 15.000,00 EUR, was einen Verfahrensstreitwert von 30.000,00 EUR begründete. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Eine irrtümliche Falschbezeichnung des Beklagten kann die Abweisung der Klage zur Folge habenveröffentlicht am 7. März 2013
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 128/12
§ 253 ZPODer BGH hat entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann. Eine Berichtigung des Rubrums komme nicht in Frage, wenn es sich bei dem irrtümlich bezeichneten Beklagten um eine existierende juristische Person handele und sich aus der Klage kein Anhaltspunkt ergebe, dass diese nur irrtümlich benannt wurde. Vorliegend sei auf Grund eines vorangegangenen Mahnbescheidsverfahrens nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger eine andere juristische Person gemeint habe. Vgl. auch hier. Zum Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Kein doppeltes Ordnungsgeld gegen juristische Person und Geschäftsführerveröffentlicht am 25. Februar 2012
BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 43/11
§ 890 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Zuwiderhandlung eines Organs einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) gegen eine Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festgesetzt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für das Unternehmen dem Unterlassungsgebot zuwider handele. Ein Ordnungsgeld gegen das Organ könne hingegen nur dann festgesetzt werden, wenn dessen Handeln der juristischen Person nicht zugerechnet werden könne, weil es für einen daneben bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person stattgefunden habe. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Frist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung beträgt 1 Monat / Zum Persönlichkeitsschutz juristischer Personenveröffentlicht am 16. September 2011
LG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 28 O 151/11
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Frist von 1 Monat nicht überschritten werden darf. Ferner bejahte die Kammer einen allgemeinen Persönlichkeitsschutz auch dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Verein, also eine juristische Person, handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Brandenburg: Die unsubstantiierte Verdächtigung eines Unternehmens löst Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes ausveröffentlicht am 28. April 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
§§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)