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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
    §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung und damit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn bei äußerlicher Verwechselungsgefahr ein Warnhinweis der Gestalt „BONJOUR® MAXIMUS […] Dieser Kaffeezubereiter ist ein Produkt von BonJour®. Er sollte nicht mit Kaffeezubereitern anderer Unternehmen verwechselt werden.“ aufweist. In Anbetracht der weitgehend identischen Leistungsübernahme führe dieser Hinweis nicht zu einem Ausschluss der Herkunftstäuschung. Denn er gebe zwar Aufschluss darüber, dass neben dem „BONJOUR ® MAXIMUS“ noch andere Kaffeezubereiter auf dem Markt befindlich seien. Darüber hinaus lasse er jedoch mehrere Interpretationen zu. (mehr …)

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