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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 07.01.2010, Az. 327 O 585/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Werbespot, der zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten konkrete Euro-Angaben macht, unrichtig und irreführend ist. Der im Urteil anhand eines Storyboards wiedergegebene Werbespot sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 EUR aus. Insoweit werde in dem Werbespot im Zeitraffer gezeigt, wie eine Sekretärin zunächst einen gebrauchten Kaffeefilter aus einer Kaffeefiltermaschine entferne, sodann entsorge und einen neuen Kaffeefilter, den sie zuvor aus dem Küchenschrank entnommen habe, in die Kaffeemaschine einlege. Dann nehme sie eine Dose mit Kaffeepulver und bemerke, dass der darin befindliche Kaffee nahezu aufgebraucht sei und versuche mit einem Kaffeemesslöffel an den verbleibenden Rest des Kaffees zu gelangen. (mehr …)

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