IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 26.06.2009, Az. 6 U 199/08
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4; 16; 17; 23; 31; 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die gerichtlichen Anträge zur Ahndung der Nachahmung eines Kamin-Designs präzise zu formulieren sind. Es bestätigte die Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich auf das Verbot der konkreten Verletzungsform bezog, wie er im Klageantrag mit der Einleitung „insbesondere“ – also beispielhaft – durch die eingeblendeten Abbildungen der Verletzermodelle zum Ausdruck gebracht worden sei. Den verbalisierten Teil des Unterlassungsbegehrens beanstandete der Senat indes. Die Fassung der dort angeführten „Kombinationsmerkmale“ sei in verschiedenen Punkten so weit, dass sie über das vom Schutzumfang des geschützten Kamins gedeckte berechtigte Unterlassungsverlangen der Klägerin hinausgingen. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Bestimmtheit dieses – letztlich subjektiven – Eindrucks im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auf den visuellen Eindruck eines optisch im Raum „schwebenden“ Sichtfensters Bezug genommen werde. Dies führe unbotsmäßig zu einer Verlagerung der Entscheidung über den Verbotsumfang in das Vollstreckungsverfahren. (mehr …)

I