Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 11. Februar 2016
KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel / „Macht schlau“veröffentlicht am 4. Februar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 5 EGV 1924/2006, Art. 6 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006Das KG Berlin hat entschieden, dass mehrere gesundheitsbezogene Werbeaussagen eines Verkaufssenders für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend sind. Dazu gehörten u.a. die Behauptungen „dieses Produkt macht schlau“ oder „der Ginkgobaum sorgt nachweislich für eine verbesserte Durchblutung der Kapillaren“. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in dieser Form weder nachgewiesen noch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) zugelassen seien. Zwar bestünden für einige Inhaltsstoffe des beworbenen Mittels Zulassungen nach der HCVO, die Angaben müssten sich dann jedoch auch spezifisch auf die dort genannten Stoffe beziehen und nicht auf das Mittel im Allgemeinen. Zudem seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Die Angaben „Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ und „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ wären gemäß der HCVO zugelassen, jedoch könne daraus nicht vorliegende Aussage abgeleitet werden, dass ein Produkt „schlau mache“. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Unzulässige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Wirkung gegen Frühjahrsmüdigkeitveröffentlicht am 29. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Die allgemeine Werbeangabe „Gesund“ für einen Tee ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 22. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14
§ 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006, Art. 14 EGV 1924/2006Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeangabe auf einem Rotbuschtee „Vitamine GESUND“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, welche nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) ohne die Beifügung einer in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Zur irreführenden Bewerbung von Heilmittelbehandlungen mittels Anwendungsgebietenveröffentlicht am 19. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13
§ 3 S. 1 HWG, § 3 S. 2 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung einer Osteopathie-Behandlung mit einer Fülle von Anwendungsgebieten irreführend ist, da diese nicht wissenschaftlich abgesichert seien. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Zur irreführenden Verwendung eines Gütesiegels und der Klagebefugnis einer Industrie- und Handelskammerveröffentlicht am 28. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 5 U 39/10
§ 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Verleihung eines „deutschen Hygienezertifikats“ gegen Entgelt durch ein privates Unternehmen wettbewerbswidrig ist, weil der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle verliehenes Gütesiegel handele. Die Verwendung eines dem Aeskulap-Stab ähnlichen Zeichens verstärke noch den Eindruck eines offiziellen medizinischen Hygienestandards. Zudem stellte das Gericht fest, dass ein Verband, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugte Industrie- und Handelskammern angehören, seinerseits klagebefugt hinsichtlich Wettbewerbsverstößen aus den Bereichen Industrie und Handel sei. Die finanzielle Ausstattung dieses Verbandes müsse solide sein, jedoch nicht dem Erfordernis entsprechen, dass der gleichzeitige Verlust aller geführten Prozessverfahren vollständig abgedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Irreführende Werbung für „dauerhafte Therapieerfolge“ / Zum Gerichtsstand bei Verletzungen im Internetveröffentlicht am 23. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 20/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr 1 HWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medizinprodukts mit einem „dauerhaften Therapieerfolg“ und einer vorbeugenden Wirkung (hier: bei der Behandlung von Cellulite) irreführend ist, weil dies bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung begründen kann, dass die Wirkung der Therapie zeitlich nicht absehbar, jedenfalls über ein Jahr hinaus, anhalte. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall und zudem sei ein solcher Erfolg auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Bezüglich des Gerichtsstandes gegen das beklagte Schweizer Unternehmen führte das KG aus, dass der Erfolgsort bei der Werbung im Internet auf einer .de-Domain in Deutschland liege und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: UBER Black ist wettbewerbswidrig, wenn die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werdenveröffentlicht am 17. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, Az. 5 U 31/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S.1, 2 und 5 PBefGDas KG Berlin hat entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, soweit die darüber abgewickelten Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Getarnte Briefwerbung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 7/14
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Postwerbung, welche als solche zunächst nicht erkennbar ist, wettbewerbswidrig sein kann. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin ihre Werbeschreiben in Briefumschlägen mit den Vermerken „Zustellungs-Hinweis … Zustell-Nr. 0 … Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen“ oder „Express-Sendung Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ versandt. Nicht nur sei die Werbung dadurch nicht bereits am Umschlag erkennbar – was für sich gesehen nicht unzumutbar wäre – sondern es werde dem Empfänger eine besondere Wichtigkeit und ein Termindruck vorgespiegelt. Zudem sei die Werbung auch nach dem Öffnen nicht sofort erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt stellt keine markenmäßige Benutzung darveröffentlicht am 9. Dezember 2015
KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt keine markenverletzende Benutzung des Kennzeichens „ATTACK“ darstellt, da ein solcher Aufdruck regelmäßig als rein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen verstanden wird. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung hier.