Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Naumburg: Geringer Streitwert zur Verhinderung, dass Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung eines Wettbewerbers verwendet wirdveröffentlicht am 26. Januar 2009
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
§ 8 Abs. 3 UWG, § 3 ZPODas OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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