IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen: Onlinehändler, die Zahlungen von ihren Kunden per PayPal erhalten, sollten diese Ware von einer persönlichen Abholung durch den Käufer ausnehmen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: PayPal und Selbstabholung). Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe statt des von PayPal erwarteten Versandbelegs könnte unerwünschte Komplikationen mit PayPal verursachen. Britische Betrüger haben unlängst – offensichtlich erfolgreich – die per PayPal gezahlten Kaufpreise für die mitunter hochpreisige Ware von gutgläubigen Onlinehändlern zurückgefordert, welche die Ware persönlich an ihre Kunden übergeben hatten, berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Freiburg, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 7 Ns 240 Js 11179/04AK 63/08
    §§ 265a, 53, 74 StGB

    Das LG Freiburg hat einen Mann wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und dessen Computer, der zur Begehung der Straftaten verwendet wurde, eingezogen. Der Angeklagte bestellte bei der Firma 1 & 1 Internet AG Domains zu einem Gesamtpreis in Höhe von insgesamt über 80.000 EUR, ohne über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen, die Domains zu bezahlen. Dies war dem Angeklagten, der in jüngerer Vorzeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, auch bekannt. Der Angeklagte nutzte den Umstand aus, dass bei der Firma 1 & 1 Internet AG die Registrierung von Domains vollautomatisch ablief und überhaupt keine Bonitätsprüfung stattfand. Der Angeklagte hoffte, eine der registrierten Domains Gewinn bringend verkaufen zu können, was ihm indes misslang. Die Strafbarkeit derartigen Verhaltens dürfte auch für Onlinehändler interessant seien, bei denen Kunden in vergleichbarer Vermögenssituation Waren bestellen und abnehmen, ohne im Anschluss den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

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