Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Unwirksamkeit von unklaren AGB-Klauseln unter Kaufleuten / Unverzügliche Mängelrügeveröffentlicht am 23. März 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, Az. I-19 U 139/11
§ 377 HGB; § 305 c Abs. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine AGB-Klausel zwischen Kaufleuten, welche den Einwand einer verspäteten Mängelrüge ausschließt, unwirksam ist, wenn nicht zwischen offenen und verdeckten Mängeln differenziert wird. Die Klausel sei dadurch unklar und damit insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass eine Mängelrüge bei Vorliegen der Voraussetzungen doch als verspätet zurückgewiesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Vereinbarung der doppelten Schriftform ist zwischen Kaufleuten wirksamveröffentlicht am 1. März 2010
BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07
§§ 97, 94 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass im rein kaufmännischen Rechtsverkehr die Klausel „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.“ wirksam vereinbart werden darf. Eine solche, so genannte „doppelte“ Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so sei der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden sei. Ein einfaches Schreiben, welches lediglich eine – dazu noch falsche – Tatsachenfeststellung beinhalte, reiche jedenfalls zur Vertragsänderung nicht aus. In eine einfache feststellende Äußerung könne keine Willenserklärung hinein interpretiert werden.