Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Siegburg: Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei speziell angefertigten Warenveröffentlicht am 10. April 2015
AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14
§ 357 BGB, § 355 BGB, § 312 d BGB, § 346 Abs. 1 BGBDas AG Siegburg hat entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrecht auf Grund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen zulässig ist, wenn ein Sofa in der Form über das Internet gekauft wird, dass der Kunde den Bezugsstoff aus über 50 Möglichkeiten auswählt und die Ausrichtung der Armschiene bestimmt. In diesem Fall sei von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation auszugehen. Die Unzumutbarkeit einer Rücknahme für den Verkäufer ergebe sich daraus, dass die Anfertigung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könne und eine Weiterveräußerung nur mit hohem Verlust (ca. 40%) möglich wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Oldenburg: Aschenbecher fehlt? – Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages!veröffentlicht am 24. März 2015
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14
§ 433 BGB, § 440 BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der fehlende Aschenbecher in einem Neufahrzeug zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein Luxusmodell (hier: Lexus) handele und der Aschenbecher zwar bestellt, aber nicht eingebaut gewesen sei. Eine bloße Bagatelle sei nicht anzunehmen gewesen, da die Nutzung einer Aschenbecherdose im Getränkehalter der Mittelkonsole erheblich weniger „Rauchkomfort“ biete. Ein nachträglicher Umbau der Mittelkonsole war scheinbar nicht möglich. Zur Pressemitteilung des OLG:
- OLG Hamm: Schadensersatz durch den Verkäufer bei Abbruch einer eBay-Auktionveröffentlicht am 28. November 2014
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az. 28 U 199/13
§ 145 BGB, § 117 BGB, § 118 BGB, § 433 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkäufer bei unberechtigtem Abbruch einer eBay-Auktion an den zuletzt Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe des Wertes, den der Kaufgegenstand bei Übereignung gehabt hätte, abzüglich des Kaufpreises bzw. Höchstgebots, zu leisten habe. Ob der Abbruch möglicherweise berechtigt war, habe der Verkäufer nachzuweisen. Die Schadensersatzpflicht gelte auch, wenn der Käufer in dem Verdacht stehe, ein so genannter „Abbruchjäger“ zu sein, der gezielt auf viele Auktionen biete, um möglicherweise im Abbruchsfall Schadensersatzansprüche generieren zu können. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Frage, ab wann ein Sachmangel unerheblich ist und nicht zum Rücktritt berechtigtveröffentlicht am 17. Juli 2014
BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13
§ 323 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel grundsätzlich dann unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Sei der Betrag höher, müssten besondere Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise eine Unerheblichkeit begründen. Vorliegend wurde die nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Einparkhilfe eines Neuwagens (Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises) nicht als unerheblich angesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 87/2014:
- AG Trier: Zur Rückzahlungspflicht versehentlicher Zuvielzahlungen – Wenn die Hose statt 10,00 EUR 1.000,00 EUR kostetveröffentlicht am 27. März 2014
AG Trier, Urteil vom 12.03.2014, Az. 31 C 422/13
§ 812 BGB, § 818 BGBDas AG Trier hat entschieden, dass eine Verkäuferin, die eine gebrauchte Hose über das Internet versteigerte, versehentlich zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen muss. Vorliegend hatte die Käuferin, die den Kaufpreis von 9,50 EUR auf 10,00 EUR aufrunden wollte, durch einen Lesefehler der Bank versehentlich 1.000,00 EUR überwiesen. Auf den Versuch der Verkäuferin, sich über einen möglichen Fehler zu vergewissern, antwortete die Käuferin unaufmerksam „passt schon so“, woraufhin die Verkäuferin den unerwarteten Geldsegen zur Anschaffung verschiedener Güter nutzte. Dies habe sie nach Auffassung des Gerichts nicht tun dürfen. Da unklar war, inwieweit durch die Ausgaben Entreicherung eingetreten war, einigten die Parteien sich auf die Rückzahlung des ungefähr hälftigen Betrages. Da hat der Verkäuferin die Rückfrage leider auch nicht geholfen. Zur Pressemitteilung des AG Trier:
- AG Lichtenberg: eBay-Verkäufer kann keinen Wertersatz wegen Gebrauchsspuren der Ware verlangen, wenn diese im Rahmen der Prüfung durch den Kunden entstanden sindveröffentlicht am 27. Februar 2013
AG Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 31 C 30/12
§ 357 BGBDas AG Lichtenberg hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer nach Widerruf des Kaufvertrags durch den Kunden keinen Wertersatz für erhebliche Gebrauchsspuren geltend machen kann, wenn diese Spuren im Rahmen der Prüfung des Kaufgegenstandes durch den Kunden entstanden sind. Dies gelte vorliegend auch für einen Katalysator, den der Kunde zunächst einbaute und dann feststellte, dass er nicht passte. Dieses Risiko einer Wertminderung sei vom Verkäufer zu tragen und dieser müsse in einem solchen Fall den vollen Kaufpreis erstatten.
- VG Regensburg: „Kaufpreis zurück bei Regen“ ist eine zulässige Werbeaktionveröffentlicht am 9. Januar 2013
VG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG
Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hanau: iPhone 4 für 99,00 EUR? – Irreführende Werbung für Handysveröffentlicht am 4. Mai 2012
LG Hanau, Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 O 52/11
§ 5 UWGDie Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des LG Hanau, welches einer großen Elektronikmarktkette die Werbung für ein iPhone für 99,00 EUR verbot, welches tatsächlich nur mit Abschluss eines Telefonvertrages angeboten wurde. In dem beanstandeten Werbeprospekt hatte die Beklagte unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ Geräte der Firmen Nokia, Sony, Samsung und das Apple iPhone 4 zum Verkauf angeboten. Dabei wurde das iPhone besonders hervorgehoben zum Preis von 99,0 EUR angeboten, wobei sich neben dem Preis eine Erläuterungszahl befand, die jedoch in der Werbung nicht aufgelöst wurde. Unter dem Angebot befand sich in kleinerer Schrift das Angebot für das iPhone mit Telefonvertrag für 45,00 EUR monatlich. Das Argument der Beklagen, dass jeder deutsche Verbraucher wüsste, dass es kein iPhone für 99,00 EUR geben würde, überzeugte das Gericht nicht. Gerade in der beanstandeten Werbung, die auch ausführte „Keiner schlägt die Nr. 1“, könne ein Verbraucher die Preisangabe ernst nehmen. Auch weise der im unteren Teil der Werbung angebotene Abschluss eines Kartenvertrages keinerlei Beziehung zu dem Kaufpreis auf, so dass der Verbraucher eine solche auch nicht herstelle.
- VG Stuttgart: Werbeaktion mit Kaufpreiserstattung bei Regen an einem bestimmten Ort/Tag ist kein unerlaubtes Glücksspielveröffentlicht am 21. März 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
§ 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStVDas VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.
- AG München: Kein Umtausch-/ Rückgaberecht bei Nichtgefallen – jedenfalls nicht im Ladengeschäft!veröffentlicht am 27. Februar 2012
AG München, Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11
§ 346 BGBDas AG München hat entschieden, dass bei einem Kauf von Waren in einem Ladengeschäft (hier: Unterwäsche in einem Miederwarengeschäft) grundsätzlich kein Recht auf Umtausch der Ware bzw. Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises besteht. Dies sei nur möglich, wenn eine vertragliche Umtauschvereinbarung geschlossen worden sei, für die der Umtauschwillige beweispflichtig sei. Das Recht zur Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung müsse ebenfalls gesondert vereinbart werden. Ein Widerrufsrecht, wie im Fernabsatzgeschäft im Internet, besteht beim Kauf im Ladengeschäft, wo die Ware vor Abschluss eines Kaufvertrages in Augenschein genommen werden kann, gerade nicht.