Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Geht eine Ware auf dem Versandweg verloren, muss der Verkäufer keine neue Ware schickenveröffentlicht am 24. September 2011
BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
§ 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung konstatiert, dass ein Verkäufer im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. D.h. bei Verlust der versendeten Ware auf dem Versandweg werde der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung frei und er müsse dem Käufer nicht erneut die entsprechende Ware übersenden. Ist der Käufer ein Verbraucher, müsse dieser allerdings den Kaufpreis nicht mehr entrichten bzw. könne diesen zurückfordern. Das OLG Hamm hat im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung ebenso diesen Grundsatz befolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Geldern: Kein eigenmächtiger Abzug der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Kaufvertragveröffentlicht am 9. September 2011
AG Geldern, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 27/09
Art. 8, Art. 39 CISG; § 13 a UStGDas AG Geldern hat entschieden, dass bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung (hier: Niederlande – Deutschland) der Käufer nicht einfach einen Umsatzsteuerbetrag vom vereinbarten (Brutto-)Preis abziehen darf. Der Käufer hatte vom vereinbarten Kaufpreis von 18.900,00 EUR für Mais lediglich 17.663,00 EUR gezahlt. Die Differenz habe er an das deutsche Finanzamt abgeführt. Auf Anschreiben und Mahnungen des Verkäufers sei keine Reaktion erfolgt. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des Restbetrages, da der vereinbarte Preis als der zu zahlende Preis auszulegen sei. Soweit der Verkäufer die Rechnung fehlerhaft ausgestellt habe, sei dies vom Käufer rechtzeitig zu rügen gewesen. Eine Rüge in einer Klageerwiderung aus dem Jahre 2009 sei für eine Rechnung aus 2007 in jedem Falle nicht rechtzeitig. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - EBAY: Neue Betrugsfälle durch Überzahlung des Kaufpreisesveröffentlicht am 12. Mai 2009
Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)
- OLG Oldenburg: Onlinehändler kann eBay-Auktion wegen Erklärungsirrtums anfechtenveröffentlicht am 21. Januar 2009
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03
§§ 119, 121, 156 BGBErwirbt ein Verbraucher bei eBay eine Ware zu einem Kaufpreis, der zehn Prozent des Warenwertes beträgt, so kann der Onlinehändler laut OLG Oldenburg diesen Vertrag anfechten, wenn der Kaufpreis auf einen Tippfehler zurückzuführen ist und die Parteien während der laufenden eBay-Auktion mehrfach ohne Erfolg mit erheblich voneinander abweichenden Preisvorstellungen verhandelt haben. Zunächst hatte der Onlinehändler die Ware für 1.500,00 EUR angeboten, der Käufer hatte 150,00 EUR vorgeschlagen. In der Folge hatte der Onlinehändler einen Mindestpreis von 1.000,00 EUR fordern wollen; es war jedoch nur ein Preis von 100,00 EUR angegeben worden.
(mehr …) - GASTBEITRAG: Soviel kostet unbezahlte Ware den Onlinehändler wirklichveröffentlicht am 22. Oktober 2008
In diesem Gastbeitrag von Ralph P. Görlach, dem Geschäftsführer der Firma Budoten Limited Kampfsport-Versand, Elsterwerde (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Mehrkosten) zeigt ein Onlinehändler auf, welche Kosten ihm durch die Nichtabnahme und ausbleibende Bezahlung verkaufter Ware entstehen. Görlach rechnet vor, dass ein unbezahltes Produkt mit einem Verkaufspreis von 190,00 Euro fünfzehnmal zusätzlich verkauft werden muss, um die dadurch entstandenen Mehrkosten abzudecken.