Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt dort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindetveröffentlicht am 5. Juli 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
§ 346 BGB, § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: „Lieferung einer mangelfreien Sache“ im Rahmen der Gewährleistung erfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sacheveröffentlicht am 2. März 2012
BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08
§ 439 Abs. 1, Abs. 3 BGBDer BGH hat – nach Vorlagebeschluss an den EuGH (hier) – nunmehr entschieden, dass in einem Gewährleistungsfall, in dem der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache hat, darin auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache enthalten ist. Sei die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (hier: Bodenfliesen) die einzige Form der Abhilfe – etwa weil eine Reparatur nicht möglich ist – könne der Verkäufer diese auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten für Ausbau und Abtransport ablehnen. Jedoch könne der Verkäufer hinsichtlich der Kostenerstattung den Käufer auf einen angemessenen Betrag verweisen, der den Wert der Kaufsache und die Bedeutung des Mangels berücksichtige sowie die Rechte des Käufers nicht aushöhle. Auszug aus dem Urteil:
- AG Koblenz: Kunde hat Recht auf Selbstabholung / Unwahrer, verunglimpfender Bewertungskommentar ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 28. November 2008
AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006, Az. 151 C 624/06
§§ 433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analogDas AG Koblenz hat entschieden, dass Kunden, die Waren über die Internethandelsplattform eBay erwerben, das Recht haben, diese Ware direkt beim Verkäufer abzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Möglichkeit durch explizite Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer lediglich Versandkosten in Höhe von 8,00 EUR angegeben, sich zu der Möglichkeit einer Selbstabhholung jedoch nicht geäußert. Als der Käufer nach Zahlung des Kaufpreises vor seiner Tür stand, verweigerte der Verkäufer die Herausgabe unter Berufung auf die von ihm genannten Versandkosten und verlangte die Zahlung derselben. Das Gericht beschied ihm, dass die bloße Nennung von Versandkosten keine abweichende Vereinbarung über den Leistungsort darstelle, der grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners liege.
Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass der Bewertungskommentar des Verkäufers „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Käufers verletze. Da eine Zahlung nachweislich erfolgt war, stellte der Kommentar eine Verunglimpfung und unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Käufer ohne sachlichen Grund in seinen wirtschaftlichen Belangen bei der Teilnahme an Auktionen auf der Internethandelsplattform eBay verletze. Dem Käufer wurde ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden.