Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Widerruf von Messekäufen nicht möglichveröffentlicht am 6. Dezember 2013
AG München, Urteil vom 25.04.2013, Az. 222 C 6207/13
§ 433 Abs. 2 BGB, § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Vertrag, der auf einer Handwerksmesse geschlossen wurde, nicht widerrufbar ist. Es handele sich bei einer Verkaufsmesse nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es stehe weder das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab, so dass ein besonderes Widerrufsrecht nicht entstehe. Ein dort geschlossener Vertrag sei somit bindend. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt dort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindetveröffentlicht am 5. Juli 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
§ 346 BGB, § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Schleswig: Wer einen Mangel selbst repariert, verwirkt seine Gewährleistungsrechte (hier: Rücktritt vom Vertrag)veröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12
§ 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass dem Käufer eines 17 Jahre alten Mercedes-Benz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (hier: Rücktritt) verwehrt bleibt, wenn er vorhandene Mängel selbst beseitigt. Die bisherige Rechtsprechung sah dies nur für den Fall vor, dass der Verkäufer (!) die Mängel bereits beseitigt hatte. Zur Pressemitteilung 01/2013: (mehr …)
- LG Bochum: eBay-Auktion darf bei Beschädigung der Sache nach Auktionsbeginn abgebrochen werdenveröffentlicht am 15. Januar 2013
LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion bei einem sich nach Erstellung des Angebots zeigenden Sachmangel durch den Verkäufer abgebrochen werden darf, ohne dass dieser sich gegenüber dem höchstbietenden Käufer schadensersatzpflichtig macht. Entscheidend war, dass die Kammer eine Einbeziehung der eBay-AGB (dort § 10 Nr. 1) erkannte, so dass die eBay-Auktion unter einem rechtlichen Vorbehalt gestartet worden sei. Da beide Parteien mit der Anmeldung bei eBay den AGB zugestimmt hätten, seien diese bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Kein sofortiger Rücktritt bei Lieferung einer mangelhaften Sache möglichveröffentlicht am 26. Oktober 2012
AG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 222 C 7196/11 – rechtskräftig
§ 439 BGBDas AG München hat entschieden, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache dem Verkäufer immer zunächst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung (im Wege der Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gegeben werden muss, bevor ein Rücktritt erklärt werden kann. Dies gelte auch, wenn es sich um Sommerreifen für einen Wagen handele, der vom Erwerber der Sommerreifen zwischenzeitlich verkauft wurde. Dadurch würde nicht unzumutbar, zunächst in angemessener Frist Nacherfüllung zu verlangen. welche der Verkäufer vorliegend auch angeboten habe. Das Gericht lehnte die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises demgemäß ab.
- BGH: Gewährleistungsrecht – Kosten für Abtransport und Ausbau sind bei der Nacherfüllung zwischen Unternehmern nicht enthaltenveröffentlicht am 19. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf entsprechende Auslegung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs nicht für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern gilt. Im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher seien nach dieser Vorschrift bei der Nachlieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für den Ausbau und Abtransport der mangelbehafteten Sache zu ersetzen (s. Urteil des BGH hier). Im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern sei dies bei einer Nacherfüllung in Form der „Lieferung einer mangelfreien Sache“ nicht erfasst. Zur Pressemitteilung Nr. 175/2012 :
- LG Detmold: Vorzeitiger Abbruch einer Internetauktion führt zum Erwerb des Höchstbietendenveröffentlicht am 15. März 2012
LG Detmold, Urteil vom 14.03.2012, Az. 10 S 163/11
§ 433 BGB, § 119 BGBDas LG Detmold hat nach einem Bericht von heise online entschieden, dass der Abbruch einer Internetauktion, auf welche bereits Gebote abgegeben wurden, dazu führt, dass der zum Zeitpunkt der Abbruchs Höchstbietende die Ware zum von ihm gebotenen Preis erwirbt. Vorliegend hatte der Anbieter ein Wohnmobil (Wert: ca. 2.000,00 EUR) zum Startpreis von einem Euro angeboten, am nächsten Tag jedoch die Auktion abgebrochen, um das Gefährt anderweitig zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gebot bei 56,00 EUR. Zu diesem Preis erwarb nach Auffassung des Gerichts der Höchstbietende auch das Gefährt. Bei Internetauktionen könne der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert gerade nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Mit dem Angebot gehe das Einverständnis des Verkäufers einher, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Es entspräche nicht dem Wesen einer „Versteigerung“, wenn diese nur bei einem angemessenen Preis gültig wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Nürtigen (hier) und das OLG Köln (hier). Zum berechtigten vorzeitigen Auktionsabbruch äußerte sich das AG Hamm (hier).
- LG Oldenburg: Gefährliche Fallen bei vorformulierten Verträgen aus dem Internet / Mangelhafter Gewährleistungsausschlussveröffentlicht am 14. März 2012
LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.2012, Az. 6 O 2527/11
§ 309 Nr. 7 a und b BGBDas LG Oldenburg hat – einer Entscheidung des OLG Oldenburg (hier) folgend – entschieden, dass vorformulierte Kaufverträge aus dem Internet, beispielsweise zum Autokauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und ein enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn dieser keine Einschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit enthält. So könne bei einem Autoverkauf zwischen Privatleuten der Verkäufer gewährleistungspflichtig werden, wenn er ein solches Formular verwendet habe, da der Gewährleistungsausschluss dann insgesamt unwirksam sei.
- OLG Hamm: Bei Vertragsbedingungen in aus dem Internet heruntergeladenen Formularen handelt es sich um AGBveröffentlicht am 7. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10
§ 305 Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Vertragsformularen, die aus dem Internet heruntergeladen werden können, in der Regel von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurden (= AGB), auszugehen ist. Dies gelte auch für einen Pkw-Verkauf zwischen Verbrauchern, für welchen der Verkäufer ein vorformuliertes Muster aus dem Internet verwendete. Der dort enthaltene Gewährleistungsausschluss sei deshalb unwirksam gewesen, weil er in dieser Form nicht durch AGB, sondern nur individuell hätte vereinbart werden können. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Flensburg: Keine Verpflichtung zur Überlassung der Recovery-CD bei Verkauf eines gebrauchten PCveröffentlicht am 23. Oktober 2011
AG Flensburg, Urteil vom 15.04.2009, Az. 61 C 13/09
§ 119 Abs. 2 Var. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 323 BGB, § 346 BGB, § 348 BGB, § 437 Nr. 2, § 440 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGBDas AG Flensburg hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten PCs keineswegs auch die Überlassung der sog. Recovery-CD für das auf dem PC aufgespielte Betriebssystem mitumfasse. Es falle nicht unter die gängige Praxis, dass bei dem Kauf eines gebrauchten PC grundsätzlich ein Betriebssystem mitgeführt werde, außer es sei zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. So habe die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen können, dass er ihr ein vollständiges Betriebssystem mitgibt. Dass der Beklagte dennoch ein Betriebssystem vorinstalliert habe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass bei dem Kauf des Computers eine Vereinbarung über ein Betriebssystem getroffen worden sei. Vielmehr hätte sich dann die Klägerin im eigenen Interesse vor Vertragsschluss bei dem Beklagten erkundigen müssen, ob der zum Verkauf stehende PC ein Betriebssystem mitführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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