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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
    §§
    280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

    Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis „über den Tisch gehen“ dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde „zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen“. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bremen, Urteil vom 25.05.2007, Az. 9 C 0142/07
    §§
    119 Abs. 1 Alt. 2, 121, 143, 433 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei eBay, der an Stelle einer Startpreis-Auktion ein Sofortkauf-Angebot zum Preis von 1,00 EUR generiert, den mit einem Käufer zu Stande gekommenen Kaufvertrag anfechten kann. Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er eine Auktion über wertvolle Fußballkarten nur versehentlich zu einem Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR erstellt hatte, da der tatsächliche Wert weitaus höher lag. Direkt nachdem der Kauf über 1,00 EUR abgeschlossen wurde, schickte der Verkäufer eine E-Mail an den Käufer, in der mitteilte: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine [Startpreis-] Auktion sein.“ Dies genügte dem Gericht als Anfechtungserklärung, in der das Wort „Anfechtung“ nicht unbedingt auftauchen müsse. Aus der Erklärung müsse nur hervorgehen, dass eine falsche Erklärung auf Grund eines Irrtums abgegeben wurde und der Vertrag nicht bestehen bleiben soll. Damit sei der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und der Käufer habe keinen Anspruch auf Übereignung der Kaufsache.

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