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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 33 W (pat) 65/09
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2, 41 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan „keep the change“ für Dienstleistungen im Bereich Bankgeschäfte und Finanzwesen eintragungsfähig ist. Zwar habe der Slogan einen Bedeutungsgehalt, der weithin als „Behalten Sie das Wechselgeld“ übersetzt würde; dies beschreibe jedoch nicht die von der Anmelderin beabsichtigte Nutzung der Marke. Vielmehr sei eine gründliche Interpretation des Slogans erforderlich, um das dahinter stehende Konzept zu erfassen. Auch die notwendige Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge sei gegeben, sie sei geeigent, einen betrieblichen Herkunftshinweis darzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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