Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Dortmund: Für die Dringlichkeit bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt es nur auf die konkrete Kenntnis anveröffentlicht am 7. Oktober 2013
LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2013, Az. 19 O 114/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG ; § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 ff. BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass es bei der Bewertung der Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur auf die konkrete Kenntnis des Verstoßes seitens des Antragstellers ankommt. Werde die beanstandete Werbung schon über einen längeren Zeitraum genutzt, sei dem Antragsteller aber erst kürzlich zur Kenntnis gelangt, liege die notwendige Dringlichkeit vor. Ein Unternehmen sei nicht verpflichtet, den Markt zu beobachten, um möglichst frühzeitig von wettbewerbswidrigen Handlungen zu erfahren. Zum Volltext der Entscheidung: