IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als Admin?C der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße gekannt und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitgewirkt habe, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als Admin?C benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben. Der Senat bejahte insoweit eine Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Prüfungspflichten.

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    AG Neuss, Urteil vom 26.02.2009, Az. 77 C 884/08
    §§ 280, 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB

    Das AG Neuss hat darauf hingewiesen, dass einem Händler keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, wenn dieser bauartbedingte Probleme eines von ihm vertriebenen Produktes nicht kennt. Da es sich bei dem beklagten Händler nicht um eine Vertragshändler gehandelt habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sämtliche (mögliche) Probleme des Produkts zu kennen. Im vorliegenden Fall hatte der Händler nicht darauf hingewiesen, dass es bei einem von ihm verkauften Pkw durch Verschmutzung eines Wasserkastens und des dadurch verstopften Ablaufs zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Pkws kommen könne.

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 139/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, §§ 19a, 97 UrhG, § 7 TMG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber erst nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte in seinem Forum auf Unterlassung haftet. Vorliegend war ein Foto von einem Forumsmitglied rechtswidrig eingestellt worden. Der Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums über die teilweise kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Fotos profitiere, begründe noch kein zu Eigen machen der Fotos durch die Beklagte und damit verbunden das Anbieten eigener Informationen i. S. d. § 7 Abs. 1 TMG. Der Bundesgerichtshof habe auch in seinen hier einschlägigen Entscheidungen den Provisionsanspruch des Foren- bzw. Plattformbetreibers nicht als Grund für die Anwendung von § 7 Abs. 1 TMG bewertet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008. Az. 32 C 152/08
    §§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2 BGB

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann erlöschen kann, wenn dieser Kenntnis von seinem Recht hat. Zur Kenntniserlangung reiche allerdings die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Telekommunikations- vertrag über das Internet abgeschlossen. Vor Absenden des Auftrags musste der Kunde ein Feld „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ anklicken; bei Anklicken des Wortes „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich ein Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Vorkehrung bei Auftragserteilung nicht der Textform genüge und damit nicht zur Kenntniserlangung ausreichend gewesen wäre. Bei Auftragsbestätigung hätte eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt sein müssen. Dass dies der Fall war, konnte das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht nachweisen. Der Verbraucher erklärte 2 Monate nach Vertragsschluss die fristlose Kündigung. Diese war nach Ansicht des Gerichts als Widerruf zu interpretieren, da sie zum Ausdruck brachte, das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen zu wollen. Auch die zwischenzeitliche Erbringung der Dienstleistung habe das Widerrufsrecht entgegen des Wortlauts des § 312 d  Abs. 3 BGB nicht erlöschen lassen, da die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden nicht erfolgt sei. Dies ist insofern eine interessante Auslegung des Gerichts, als dass § 312 d Abs. 3 den Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform nicht zur Voraussetzung  erklärt für den Fall der Aufnahme der Dienstleistungs erbringung.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
    §§ 119, 142 BGB

    Das AG Fürth hatte sich mit einem bemerkenswerten Fall zu befassen, der den Onlineshop des Versandhauses Quelle betraf. Diesem war, was verzeihlich ist, das Missgeschick unterlaufen, im Internet zwei Fernseher zum Einzelpreis von 1.999,99 EUR für 199,00 EUR anzubieten. Unverzeihlich ist dann, was sich der/die Quelle-Mitarbeiter/in erlaubte, so der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben ist: Obwohl er den Irrtum bemerkte, verfuhr der Mitarbeiter „laut Fahrplan“ und forderte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse auf. Der Kunde überwies den Kaufpreis. Quelle erklärte in der Folge die Anfechtung des Vertrages, was der Kunde nicht ganz einsah. Zu Recht. Zwar steht dem Onlinehändler, was bei Verbrauchern häufig übersehen wird, im Falle der versehentlich falschen Eingabe wie jeder Rechtsperson ein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), das, ausgeübt, zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt. Ist dem Verkäufer bzw. einem seiner Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich grundsätzlich zurechnen lassen muss, jedoch der Fehler bekannt und fordert er vom Käufer die Vertragserfüllung, liegt bereits kein Irrtum (mehr) vor.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    Saalestr. 8
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
    Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStV

    Ein Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
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