Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Händler darf Herstellermarken nicht uneingeschränkt zur Kennzeichnung seines Warenangebots nutzenveröffentlicht am 22. September 2009
LG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, Az. 33 O 302/06
§§ 14, 15 MarkenGDas LG Köln hat in dieser älteren Beschlussverfügung deutlich gemacht, dass Händler fremde Herstellermarken nur eingeschränkt zur Kennzeichnung des eigenen Warenangebots verwenden dürfen. Zumindest darf die händlerseitige Kennzeichnung des Warenangebots bei dem Verbraucher nicht zu dem Eindruck führen, hierbei handele es sich um ein eigenes Produkt oder eine eigene Produktlinie des Herstellers. Im Ergebnis befasst sich der Beschluss mit dem Unterschied zwischen (zustimmungspflichtiger) markenmäßiger und (zustimmungsfreier) beschreibender Nutzung von Kennzeichen. (mehr …)
- LG Berlin: Die Wiedergabe von Google-AdSense-Werbung begründet keinen Markenverstoßveröffentlicht am 30. September 2008
LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenGDas LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
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