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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
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