Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: „Gelbe Seiten“ darf nicht als Bestandteil von Internetadressen benutzt werdenveröffentlicht am 11. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
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