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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
    §§

    Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 208/11
    Nr. 2300 RVG-VV, § 140 III MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in markenrechtlichen Angelegenheiten die rechtsanwaltliche Regelgebühr nicht nur deshalb überschritten werden darf, weil es sich um Kennzeichenrecht handelt. Das Gericht stellte klar, dass Kennzeichenstreitsachen nicht von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. Auch hier sei zwischen durchschnittlichen und den Durchschnitt übersteigenden Schwierigkeitsgraden zu unterscheiden. Dazu müsse im Einzelnen konkret vorgetragen werden, wenn eine höhere als die Regelgebühr verlangt werde, z.B. wenn der Rechtsanwalt auch zusätzlich patentanwaltstypische Aufgaben übernommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer markenrechtlichen Abmahnung, bei der auch ein Patent- anwalt beteiligt wurde, kein Anspruch des Abmahners auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 auf vorgerichtliche Patentanwaltskosten sei nicht gegeben; die Zuziehung des Patentanwalts für die Abmahnung könne im streitigen Fall nicht als erforderlich angesehen werden. Zuvor habe zwar der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 anzunehmen sei, soweit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Erstattung der Patentanwaltskosten geltend gemacht würde. Von dieser Auffassung wandte sich der Senat jedoch in der vorliegenden Entscheidung ab, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorlägen.

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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
    §§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenG

    Das OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der  „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte  zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.

    Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.

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