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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 127/09
    §§ 151, 339 BGB; 8, 12 UWG

    In dieser Entscheidung des OLG Köln äußert sich das Gericht zu den Voraussetzungen der Einbeziehung kerngleicher Verstöße in eine Unterlassungserklärung. Umfasse die Erklärung keine kerngleichen Verstöße, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Allerdings könne die Erfassung auch konkludent geschehen. Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht die Einbeziehung jedoch ab. Die streitige Unterlassungserklärung nahm zum einen nur auf den konkreten Verstoß Bezug, zum anderen wurden im Vorspann der Erklärung auch lediglich die Details der konkreten abgemahnten Verletzungshandlung wiederholt. Auch durch Auslegung könne nicht ermittelt werden, ob kerngleiche Verstöße erfasst sein sollten. Zudem habe die Beklagte auf die entsprechende Beanstandung des Klägers innerhalb der ihr gesetzten angemessen Frist nicht reagiert, so dass von einer konkludenten Einbeziehung kerngleicher Verstöße in die Unterwerfung nicht die Rede sein könne.

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08
    §§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG

    Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die konkret für die Rechtsverletzung verwandten Bilder im Rahmen der jeweiligen Verletzungshandlung oder auch jede weitere Bildnutzung vom Unterlassungsanspruch erfasst sind. Streitgegenständlich waren Fotos von Andrea Casiraghi, Sohn der monegassischen Prinzessin Caroline. Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, „in diesem Zusammenhang die folgenden in „Freizeit Revue“ Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.“ Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er erstrebte nämlich ein generelles Veröffentlichungsverbot. Dem mochte der BGH allerdings nicht nachkommen. (mehr …)

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