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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, Az. 57 C 15741/09
    §§ 31 Abs. 1 S. 2; 72 Abs. 1 UrhG; § 184 S. 1 GVG

    Das AG Düsseldorf hat – was noch zu selten in der deutschen Rechtsprechung ist  – die Klagebefugnis der Uptunes GmbH für sog. Filesharing-Unterlassungsansprüche abgelehnt. Es sei nicht bewiesen, dass die Uptunes GmbH über die notwendigen Urheberrechte bzw. urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfüge. Die Vereinbarung sei entgegen prozessualen Anforderungen nur in englischer Sprache vorgelegt worden und könne damit im Verfahren nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der erforderlichen Rechteübertragung herangezogen werden. Des Weiteren lasse sich alleine aus der Formulierung „exclusive licensing contract“ nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im rechtlichen Sinne beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Aktivlegitimation aufgrund des (C)-Vermerks auf dem Cover des Kopplungstonträgers vermutet werde. Es sei zwar anerkannt, dass das (C)-Zeichen grundsätzlich ein Indiz für die Rechteinhaberschaft begründe. Die Vermutung zugunsten des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte gelte allerdings nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Das Urteil haben wir im Folgenden im Volltext wiedergegeben. Filesharer sollten allerdings nicht allzu früh frohlocken. Unter anderem ist das Urteil nicht rechtskräftig und wir wären mehr als überrascht, wenn die Kollegen des Musiklabels hiergegen nicht in Berufung gehen würden.

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