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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.12.2010, Az. 6 U 238/09
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage nicht schon deshalb missbräuchlich ist, weil vorher oder gleichzeitig ein anderer Anspruchsberechtigter Klage bei dem gleichen oder einem anderen zuständigen Gericht erhoben hat. Dies gelte auch dann, wenn dieselben oder miteinander geschäftlich verbundene Anwälte eingeschaltet würden. Für einen Rechtsmissbrauch müsse es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum gehen, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten. Dies habe im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden können. Ein koordiniertes Verhalten sei nicht offensichtlich. Auch seien die beiden Klagen nicht zeitgleich erhoben worden, sondern in einem Abstand von etwa 8 Monaten. Das Gericht führte aus, dass zwar eine zweite Klage auch dann missbräuchlich sein könne, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren ohne Weiteres im Wege der Klageerweiterung hätte anschließen können; hiervon könne jedoch angesichts des zeitlichen Abstandes vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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